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Häufig gestellte Fragen

Die Erfinderberatung ist für Angehörige der Freien Universität Berlin kostenlos. Interessierte wenden sich bitte an den Patent- und Lizenzservice (PuLS), der auch die Erfindungsmeldungen entgegennimmt.

Ein Patent ist ein Verbotsrecht gegenüber Dritten. Ohne Einwilligung des Patentinhabers ist Dritten u. a. die Herstellung oder Verwendung und der gewerbliche Gebrauch der unter Patentschutz stehenden Erfindung verboten. 

Die Erfindung muss die Vorraussetzungen der Neuheit, erfinderischen Tätigkeit und gewerblichen Anwendbarkeit erfüllen. In der Patentanmeldung muss die Erfindung genau beschrieben und durch die Patentansprüche angegeben werden. Neben formellen Angaben zum Anmelder und Erfinder muss ein Antrag auf Patenterteilung beim Patentamt eingereicht und Gebühren bezahlt werden. Wird ein Patent erteilt, kann es ab dem Anmeldetag 20 Jahre laufen. Ab dem 3. Jahr werden steigende Jahresgebühren fällig. 

Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muss in irgendeiner Form technisch sein. Er kann ein Gerät, eine Maschine, eine Vorrichtung, ein chemischer Stoff, ein Stoffgemisch, ein Arbeitsverfahren, ein Herstellungsverfahren und sein Erzeugnis oder eine Verfahrensverwendung sein. Nicht patentfähig sind z. B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen sowie Pläne und Regeln für gedankliche Tätigkeiten. 

Ein Patent schützt die eigene Erfindung vor Nachahmung durch Dritte. Das Recht an der Erfindung kann an Interessenten durch Lizenzvergabe vermarktet oder selbst genutzt werden in Form von Firmengründungen. Das sogenannte geistige Eigentum wird dafür unter Schutz gestellt. Es stellt damit ein zeitlich begrenztes Monopol dar.

Für Erfindungen gibt es noch das Gebrauchsmuster, für ästhetische Gestaltung oder Modelle das Geschmacksmuster als Schutzrechte. Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst, Wissenschaft und Literatur, z. B. Sprachwerke.  Dazu gehören auch Computerprogramme. Die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen können als Marken geschützt werden. Weitere Schutzrechte sind für Pflanzensorten das Sortenschutzgesetz und für mikroelektronische Halbleitererzeugnisse das Halbleiterschutzgesetz. 

Für ein deutsches Patent mit Gültigkeit in Deutschland fallen z.Zt. folgende Kosten an, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu entrichten sind:

  • Anmeldeverfahren: 40 EUR bei elektronischer Anmeldung, 60 EUR bei Anmeldung in Papierform
  • Recherche:  300 EUR
  • Prüfungsverfahren: 350 EUR
  • Jahresgebühren 3. - 20. Jahr (steigend): 70 - 1.940 EUR

Zu den Kosten vor dem Patentamt kommen Patentanwaltsgebühren zwischen ca. 3.000 - 6.000 EUR für eine Patentanmeldung in Deutschland. 

Patentanmeldungen in anderen Ländern unterliegen den ländereigenen Gebührenordnungen für Ämter und Anwälte.

Ein Patent, seine Aufrechterhaltung und mögliche Verteidigung gegen Patentverletzer kosten Geld. Es ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Erfindung Verwertungserlöse erzielt und diese anteilig auch dem Erfinder zufließen.

Einnahmen können durch Lizenzvergabe generiert werden oder durch Verkauf des Patents. Für diese Art von Verwertung erfolgt eine Kontaktaufnahme zu interessierten Firmen, Verhandlungen über die Form und die Terms der Lizenzvergabe sowie über die Dauer der Lizenz.

Die Laufzeit eines Patents beträgt vom Anmeldetag an maximal 20 Jahre. Die Verbotsrechte gegenüber Dritten, die eigene Erfindung zu benutzen oder nachzuahmen, können ab der Patenterteilung geltend gemacht werden. Viele Patente verfallen frühzeitig durch Nichtzahlung der Jahresgebühren, weil sich für den Patentinhaber keine Verwertungsmöglichkeit ergibt und er die laufenden Kosten ohne etwaige Einnahmen nicht mehr tragen möchte.

Unbedingt vor einer Veröffentlichung (Vortrag, Aufsatz u.ä.) muss die Patentanmeldung erfolgen, da sonst die Erfindung der Allgemeinheit gegenüber offenbart und nicht mehr neu ist. Unter Veröffentlichung versteht man in Deutschland und Europa sowohl mündliche als auch schriftliche Mitteilungen oder Benutzung der Erfindung in der Art und Weise, dass der Erfindungskern erfasst werden kann. 

Eine Anmeldung ist frühzeitig zu empfehlen, da die Erfindung weltweit neu sein muss. Oft arbeiten Forschergruppen weltweit an ähnlichen Fragestellungen. Ein anderer kann den gleichen Erfindungsgedanken haben und ihn als erster zum Patent anmelden. Dann geht man selbst leer aus.

Ist eine Publikation geplant, die den Inhalt der Erfindung offenbart, so ist dies der Hochschule rechtzeitig (in der Regel zwei Monate vorher), am besten zusammen mit der Erfindungsmeldung, mitzuteilen.

Mit dem Tag des Eingangs beim Patentamt wird ein Anmeldetag festgelegt. Danach bedarf es keiner Geheimhaltung mehr. Für Gespräche mit interessierten Dritten wie Firmen oder auch Forscherkollegen empfiehlt sich deshalb im Vorfeld der Anmeldung eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung.

Für die Anmeldung im Inland benötigt man keinen Patentanwalt, für die Anmeldung im Ausland muss man sich an einen in dem jeweiligen Land bestellten Patentanwalt wenden. Meistens greift man auch im Inland auf fachlichen Rat eines Patentanwalts zurück, da die Formulierung der Patentansprüche kompliziert ist.

Zur optimalen Schutzrechtssicherung ist eine genaue Kenntnis des Patentrechts unerlässlich, da die Formulierung der Patentansprüche eine zentrale Bedeutung für das Patent und die Rechte daraus hat. Oft weist das Patentamt fehlerhafte Anmeldungen von Erfindungen zurück, die durch fachgerechte Unterstützung zur Patenterteilung führen könnten. Damit kann zum einen wertvolle Zeit verloren gehen und zum anderen das eigene Schutzrecht durch schlechte Formulierung späteren Entgegenhaltungen oder bei Streitigkeiten möglicherweise nicht standhalten. 

Das Gebrauchsmuster wird oft als "kleines Patent" bezeichnet. Das Gebrauchsmuster erhält man schneller, leichter und kostengünstiger als ein Patent. Es hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Allerdings ist das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht, da es nur vom Patentamt eingetragen und nicht geprüft wird. Ein Patent ist dagegen ein geprüftes Schutzrecht. 

Vielfach verbirgt sich in der Patentliteratur bis zu 90 % des Standes der Technik, vor allem in alt eingesessenen Wissenschaften und Fachrichtungen, wie z. B. Maschinenbau oder Chemie. Durch Patentrecherchen können kostspielige Doppelerfindungen vermieden werden. Anregungen und Lösungsansätze anderer Erfinder bereichern das eigene Wissen und können vor Forschungsbeginn Richtung weisend sein. Für die eigene Patentanmeldung ist eine professionelle Recherche oft sinnvoll, da sie über den Stand der Technik weltweit informiert und Voraussetzungen zur Patentierung (insbesondere Neuheit) besser beurteilt werden können.

Durch eine Recherche gewinnt man zusätzlich einen Überblick über den möglichen Absatzmarkt und potenzielle Lizenznehmer oder Konkurrenten.

Jeder kann eine eigene kleine Patentrecherche durchführen. Wie in allen Suchmaschinen ist auch hier die richtige Eingabe der Suchbegriffe wichtig, um alle Informationen zu erfassen. Im Internet gibt es kostenlose Anbieter von Datenbanken mit Patentinformationen. Der Patent- und Lizenzservice berät Sie gerne.

Im Rahmen der Evaluierung von Erfindungen führt der Patent- und Lizenzservice (PuLS) zur Bewertung der Patentfähigkeit und des möglichen Schutzumfanges neben einer Literatur- und Marktrecherche auch eine Patentrecherche durch.

Es gibt auch Rechercheure, die sich nur damit befassen, sowie spezielle Informations- und Recherchezentren als Anbieter einer kostenpflichtigen professionellen Recherche mit Technologiebewertung und Empfehlung einer Schutzrechtstrategie durch Marktanalyse. 

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Erfindung macht; dabei bestehen besondere Regelungen für Erfinder und Erfinderinnen an Hochschulen. Eine sogenannte Diensterfindung liegt vor, wenn eine Erfindung aus der Tätigkeit an der Hochschule entstanden ist oder auf Erfahrungen aus dieser Tätigkeit beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG). Diensterfindungen sind auf jeden Fall meldepflichtig, gehören dem Arbeitgeber, der Hochschule, und können von ihr zum Patent angemeldet werden, mit der Pflicht, den Erfinder oder die Erfinderin zu vergüten. Dazu gehören auch Erfindungen aus Nebentätigkeiten und der Drittmittelforschung. Alle anderen Erfindungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf einem völlig anderen Gebiet sind sogenannte freie Erfindungen, bei denen aber auch Mitteilung- und Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht (§§ 18, 19 ArbEG). Studierende ohne Arbeitsverhältnis mit der Hochschule sind freie Erfinder und können über ihre Erfindung frei verfügen. Durch die Novellierung des § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes kann die Hochschule seit dem 07.02.2002 die Erfindungen aller Beschäftigen in Anspruch nehmen. Die Erfinder und Erfinderinnen haben seit dem 07.02.2002 einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 42.4 ArbEG) in Höhe von 30% der Brutto-Verwertungseinnahmen. Bei mehreren Erfindern und Erfinderinnen wird die Erfindervergütung aufgeteilt. Mit einer Vergütung von 30% sind die Erfinder und Erfinderinnen aus dem Hochschulbereich deutlich besser gestellt als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus der Industrie.

Die Kosten werden vom Arbeitgeber, d.h. von der Freien Universität Berlin getragen. Im Idealfall verfügt die Arbeitsgruppe des Erfinders bzw. der Erfindern über Projektmittel, die für diesen Zweck vorgesehen sind oder über frei verfügbare Mittel, die diesem Zweck gewidmet werden können. Dem Erfinder oder der Erfinderin als Privatperson entstehen keine Kosten.

Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar. Der Erfinder oder die Erfinderin ist und bleibt der Erfinder/die Erfinderin und wird überall namentlich als Erfinder/Erfinderin benannt (Anmeldung, Patentschrift etc). Er oder sie darf damit werben, auch wenn die Hochschule der sog. "Anmelder" des Patents ist.

Nach Eingang einer Erfindungsmeldung beim Patent- und Lizenzservice (PuLS) wird zunächst eine kurze formale Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Verständlichkeit durchgeführt. Anschließend erfolgt eine Überprüfung auf Neuheit, erfinderische Höhe und kommerzielles Verwertungspotential. Innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist von max. 4 Monaten entscheidet sich die Universität, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt oder dem Erfinder/der Erfinderin freigibt.