Springe direkt zu Inhalt

Patente und Lizenzen: Geistiges Eigentum sichern und verwerten

(Foto: iStock.com/https://www.facebook.com/PlargueDoctor/)

Am Anfang steht die Erfindungsmeldung, am Ende im besten Fall die Markteinführung eines patentgeschützten Produkts.

Ein Patent als geprüftes Schutzrecht gegenüber Dritten, seine Aufrechterhaltung und mögliche Verteidigung gegen Patentverletzer/innen sind wesentliche Voraussetzungen dafür, dass eine Erfindung Verwertungserlöse erzielt und diese anteilig auch der Erfinderin/dem Erfinder zufließen.

  • Geschützte Forschungsergebnisse sind als Indikator für die Forschungsleistung ein entscheidender Faktor für die Einwerbung von Drittmitteln.
  • Abschluss von Lizenzverträgen.
  • Verkauf des Patents.
  • Verwertung durch Ausgründung.
  • Im Regelfall: Zunächst Anmeldung eines prioritätssichernden deutschen oder europäischen Patents.
  • Danach verbleiben maximal 12 Monate, um weiterführende Daten in den Patentschutz aufzunehmen.
  • Durch eine internationale Nachanmeldung (PCT – Patent Cooperation Treaty) können weitere 18 Monate Zeit gewonnen werden, bis die endgültige Länderauswahl, in denen das Patent zur Erteilung gebracht werden soll, getroffen werden muss.
  • In der Regel sollte daher innerhalb von 30 Monaten eine konkrete Verwertungsmöglichkeit aufgetan werden, da die Patentprüfungsverfahren in den einzelnen Ländern bzw. Regionen mit hohen Kosten verbunden sind.
  • Die Patent- und Anwaltskosten werden durch die Universität getragen.
  • Die Vergütung von Erfinder/innen beträgt 30% der (Brutto-) Verwertungseinnahmen (§ 42 ArbnErfG).
  • Die Gesamtsumme der Erfindervergütung wird zwischen mehreren Erfindern/innen gemäß ihrem Anteil an der Erfindung aufgeteilt.
  • Nach Auszahlung der Erfindervergütung: Zunächst verwendet die Universität ihren verbleibenden Anteil für die Refinanzierung der externen Kosten, v.a. Kosten der Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verwertung der Patente (z.B. externe Verwertungsagenturen).
  • Danach werden die verbleibenden Einnahmen zwischen der Zentralen Universitätsverwaltung der Freien Universität Berlin und der Arbeitsgruppe der Erfinderin/des Erfinders aufgeteilt (Anteil jeweils 50 %).
  • Der Begriff geistiges Eigentum (Intellectual Property, kurz IP) umfasst i.d.R. Rechte an Schöpfungen des menschlichen Intellekts bzw. an immateriellen Gütern.
  • Geschützt wird geistiges Eigentum u.a. durch gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, Designs) und durch Urheberrechte (für Know-how, Forschungs­ergebnisse, Kunst, Literatur).
  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden als solche sind gemäß § 1 PatG nicht patentfähig.
  • Auch Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche sind nach dem deutschen Patentgesetz nicht patentierbar.
  • Eine Software kann unter bestimmten Umständen allerdings patentfähig sein, vor allem, wenn sie bei Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt erzielt, der über die „normale“ physikalische Wechselwirkung zwischen Soft- und Hardware hinausgeht (Ausnahme vom Art 52 (2) und (3) EPÜ).
  • Hier ist eine Einzelfallprüfung notwendig.