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Häufige Fragen und ihre Antworten

Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank sind, egal ob am Stück oder in mehreren Zeiträumen, steht Ihnen ein BEM zu. Dabei gilt nicht das Kalenderjahr, sondern die vergangenen 12 Monate. Gezählt werden alle Tage, an denen Sie arbeitsunfähig waren. Dazu zählen alle Arbeitsunfähigkeitstage mit oder ohne Bescheinigung, Zeiten einer medizinischen Rehabilitation und die in diesem Zeitraum fallenden Wochenenden

Ja. Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber*innen verpflichtet, den länger erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein BEM-Verfahren anzubieten. Gibt es dieses Angebot nicht und es kommt zu einer krankheitsbedingten Kündigung, kann dies vor Gericht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Denn die Arbeitgeber*innen müssen nachweisen, dass alles unternommen wurde, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

Ja, können Sie! Unabhängig von gesetzlichen Regelungen können Sie ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anstoßen. Sie müssen keine Frist abwarten, sondern können nach eigenem Ermessen auf die GS BEM zugehen und um einen Gesprächstermin bitten.

Ja. Ein BEM-Verfahren kann nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Sie sind nicht zur Teilnahme verpflichtet. Auch ein begonnenes BEM-Verfahren, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Lehnen Sie ein BEM ab, haben Sie keine direkten arbeitsrechtlichen Auswirkungen zu befürchten.

Im Mittelpunkt des BEM stehen Sie.
Sie erhalten die Chance, nach einer Krankheitsphase über Ihre Bedenken und Sorgen des Wiedereinstieges in den Arbeitsalltag zu sprechen. Gemeinsam beraten wir über Ihre krankheitsbedingten Einschränkungen und die Möglichkeiten Ihnen den Wiedereinstieg zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, zum Beispiel durch eine technische Anpassung Ihres Arbeitsplatzes. Wenn nötig kann im Einzelfall auch eine psychotherapeutische Begleitung erfolgen.

Ja. Das Krankenrückkehrgespräch findet nach Ihrer Gesundung und Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz statt. Es erfolgt auf Wunsch des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Die Teilnahme ist für Sie verpflichtend.

Das BEM ist ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren auf freiwilliger Basis, das bereits während Ihrer Krankschreibung erfolgen kann. Die Teilnahme ist für Sie freiwillig.

Genaue Vorschriften, wie die Eingliederung abläuft, gibt es nicht. Alle Beteiligten gestalten gemeinsam ein möglichst konkretes und individuelles Verfahren, das zu Ihren Bedürfnissen und Ihrem Arbeitsbereich passt. Allen zu treffenden Maßnahmen werden nur mit Ihrem Einverständnis umgesetzt. Sie bestimmen auch, wer Sie bei der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements unterstützen soll.

Um eine Arbeitsunfähigkeit überwinden zu können, kann man unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, die den Gesundungsprozess fördern und unterstützen. Im Rahmen des BEM können das unter anderem folgende Maßnahmen sein: Empfehlung einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell), Einschaltung des Berufsförderungswerks zur Belastungserprobung/Arbeitstherapie.

Um weiteren Krankheiten oder Folgeerkrankungen vorzubeugen und künftige Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, sind folgende vorbeugende Maßnahmen im Rahmen des BEM denkbar: Arbeitsmedizinische Beratung, Stellungnahme des Betriebsarztes/der Betriebsärztin oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit, individuelle arbeitsplatzbezogene Gesundheitsberatung, Arbeitsplatzanalysen, Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, uvm.

Das BEM unterstützt individuell die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihren bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten und die Wiedereingliederung zu erleichtern. Es soll die Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz ermöglichen. Hierzu können folgende Maßnahmen ergriffen werden: barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte, ergonomische Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld, individuelle Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitszeit, Pausengewährung, Arbeitsorganisation und Andere. Sollte die Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz nicht funktionieren, dann kann geprüft werden, ob der der Arbeitsbereich gewechselt werden kann.

Die Hilfsangebote orientieren sich am Einzelfall und sind flexibel. Das Erstgespräch kann Klarheit darüber schaffen, was in Ihrem Fall sinnvoll ist. Folgende Fragen können im Erstgespräch auftauchen: Wie ist Ihre Belastungssituation am Arbeitsplatz? Gibt es einen Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und dem Arbeitsplatz? Liegen evtl. Leistungseinschränkungen vor? Was würde Ihnen helfen? Welche Ziele, Vorstellungen bzw. Erwartungen haben Sie? Das Erstgespräch findet im geschützten Rahmen statt. Alle Beteiligten unterliegen dem gesetzlichen Datenschutz.

Wer in das BEM miteingebunden wird, entscheidet sich immer in Abstimmung mit der betroffenen Person. Sie können selbst bestimmen, wer wann eingeschaltet wird. Mögliche Teilnehmer*innen sind die Personalvertretung (PRD, PR BGBM, GPR, PR StudB), die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsarzt/die Betriebsärztin, externe Partner*innen (Integrationsamt, Vertreter*innen der DRV, …) oder eine Person Ihres Vertrauens.

Das BEM benötigt für die Planung von Maßnahmen keine medizinischen Diagnosen. Sie entscheiden, welche medizinischen Krankheitsdaten Sie weitergeben möchten – diese werden mit größter Sorgfalt und vertraulich behandelt. Gesundheitsbedingte Einschränkungen, welche Auswirkungen auf Ihre tägliche Arbeit haben, sind für die Planung von möglichen Maßnahmen relevant und sollten entsprechend benannt werden.

Das BEM erfolgt in einem geschützten Rahmen. Die im Zusammenhang mit dem BEM erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen nach § 167 Absatz 2 SGB IX einer strengen Zweckbindung. Hier gilt der allgemeine Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung der EU (EU DSGVO).

Alle Daten, die im Zusammenhang mit BEM erhoben werden, werden getrennt von der Personalakte in einer BEM-Akte der GS BEM aufbewahrt. Das bedeutet, dass in der Personalakte nur die wesentlichen Grundinformationen zum BEM aufgenommen werden. Dazu zählen das Erstanschreiben, die Zustimmung bzw. Ablehnung der betroffenen Person, die Erklärung über das erfolgte BEM und die ergriffenen Maßnahmen und die Erklärung der Beendigung des BEM – alle Gesprächsinhalte sind streng vertraulich und finden keinen Eingang in die Personalakte.

Die stufenweise Wiedereingliederung hat sich als ein geeignetes Instrument erwiesen, nach längerer oder schwerer Krankheit arbeitsunfähige Mitarbeiter/innen schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Durch eine individuell angepasste Steigerung von Arbeitszeit (Stufenplan) und Arbeitsbelastung wird angestrebt, den Gensungsprozess positiv zu beeinflussen und die volle Arbeitsleistung langsam wieder aufzubauen. Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt aus therapeutischen Gründen. Sie dient der Erprobung und dem Training der Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähigen Mitarbeiters, der arbeitsunfähigen Mitarbeiterin an seinem oder ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Während der Wiedereingliederung ist der/die Mitarbeiter/in weiterhin arbeitsunfähig und befindet sich im Kranken- oder Übergangsgeldbezug.
An der Freien Universität Berlin wird die stufenweise Wiedereingliederung über die Abteilung Personal beantragt.