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Informationen für Geflüchtete

Informationen für Geflüchtete

  • Asylbewerber/innen und geduldete Personen

Asylbewerber/innen und geduldete Personen dürfen nur dann ein Praktikum aufnehmen, wenn eine Genehmigung der Ausländerbehörde vorliegt, die in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt ist. Vor Beginn einer Beschäftigung muss daher unbedingt die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholt. Dies geschieht in einem behördeninternen Verfahren. Asylbewerber/innen können ab dem vierten Monat des Aufenthalts in Deutschland eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Die Wartefrist für geduldete Personen beträgt ebenfalls drei Monate und gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen.

Halten sich Asylbewerber/innen und Geduldete seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland auf, ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Die Freie Universität Berlin freut sich über Anfragen von Asylbewerber/innen und geduldeten Personen, die entweder

  • ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums oder
  • ein freiwilliges Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung oder
  • ein Pflichtpraktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungs-ordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie

absolvieren möchten.

Ferner werden die zulässige Dauer des Praktikums und ggf. ein Anspruch auf Mindestlohn geprüft. Hier gelten die allgemeinen Regelungen über die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (vgl. Informationen für Praktikumsbetreuer/innen sowie das FU Rundschreiben 07/2014 vom 17.11.2014).

Jede Bewerbung für ein Praktikum wird einzeln unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status und der sonstigen Voraussetzungen geprüft. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsleitung.

  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten und besitzen somit eine Aufenthaltserlaubnis. Sie dürfen generell arbeiten, ein Praktikum aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen. Die Freie Universität Berlin freut sich über Bewerbungen für ein Praktikum. Auch hier gilt, dass ein Praktikum grundsätzlich nur als freiwilliges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, als freiwilliges Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung oder als Pflichtpraktikum im Rahmen von schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen oder Ausbildungsordnungen möglich ist.

Eine ausführliche Übersicht über die Beschäftigung von geflüchteten Menschen bietet die Bundesagentur für Arbeit.

Dort finden Sie auch ein Merkblatt über Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber/innen und geduldete Personen.