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Satzung

Nachfolgend finden Sie die Satzung der Ernst-Reuter-Stiftung, die Sie im Downloadbereich auch als pdf-Datei herunterladen können.


Fassung vom 27. August 2009, vom Geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet, und von der Senatsverwaltung für Justiz genehmigt

(Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung vom 1. Oktober 2009)

Satzung

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen: „Ernst-Reuter-Stiftung der Freien Universität Berlin“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

 

§ 2

Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung, insbesondere

  • die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre der Freien Universität Berlin,

  • die Förderung und Stärkung der Freien Universität Berlin als unabhängige Stätte des freien Geistes sowie

  • die Unterstützung der Verbindungen zwischen der Freien Universität Berlin und der Öffentlichkeit sowie ihren Förderern und ehemaligen Angehörigen

2. Der Stiftungszweck wird dabei insbesondere auch verwirklicht durch:

  • die Herstellung guter und förderlicher Beziehungen zwischen der Freien Universität Berlin, ihren Mitgliedern, Ehemaligen und Förderern (Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen) im In- und Ausland.

  • die Sammlung und Bereitstellung von finanziellen und sächlichen Mitteln zur Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Freien Universität Berlin, gemäß § 58 Nr. 1 AO

  • die Unterstützung von akademischen Veranstaltungen (z. B. Vorlesungen, Vorträge, Konferenzen) der Freien Universität Berlin durch Gewährung von Zuschüssen,

  • die Verleihung von Preisen für herausragende, wissenschaftliche Arbeiten von Angehörigen und Absolventen der Freien Universität Berlin, entsprechend den bestehenden Vergaberichtlinien,

  • die Förderung der internationalen Kontakte der Freien Universität Berlin

  • die Sammlung von Mitteln zur Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen von Angehörigen und Absolventen der Freien Universität durch Gewährung von Zuschüssen,

  • die Unterstützung von Lehrveranstaltungen der Freien Universität Berlin auf den Gebieten der Erziehung und der Volksbildung durch Gewährung von Zuschüssen,

  • das Beschaffen von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO.

Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang erfüllen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

3. Ein Rechtsspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Soweit in dieser Satzung festgelegt, soll der Vorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zur verwirklichen ist. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf nicht gefährdet werden.

 

§ 3

Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel

1. Die Höhe des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

3. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung der Stiftungsvermögens bestimmt sind.

4. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Die Stiftung darf freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO dem Stiftungsvermögen zuführen. Die restlichen Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

5. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. § 3 Abs. 2 dieser Satzung ist zu beachten.

6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4

Zustiftungen und Spenden

1. Zustiftungen sind zulässig. Die Stiftung darf Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden dem Stiftungsvermögen zuführen.

2. Die Stiftung kann darüber hinaus auch Treuhandvermögen, insbesondere in der Form von unselbstständigen Stiftungen, verwalten. Dies ist auch dann möglich, wenn der mit dem treuhänderisch gehaltenen Vermögen verbundene steuerliche Zweck nicht bzw. nicht vollständig mit den Zwecken der Stiftung identisch ist.

3. Zustiftungen können ab einer vom Vorstand zu bestimmenden Höhe als Sondervermögen mit Auflagen verbunden sein, soweit sie dem Stiftungszweck dienen (Stiftungsfonds). Mit der Auflage kann die Förderung eines bestimmten Projekts innerhalb der Stiftungszwecke des § 2 Nr. 1 vorgegeben werden. Auflagen eines Stiftungsfonds, die wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr erfüllt werden können, kann der Vorstand aufheben, sofern der ursprünglich vorgesehene steuerbegünstigte Zweck beibehalten bleibt.

4. Die Stiftung kann ebenfalls Vermögen im Rahmen von Darlehen verwalten, welche der Stiftung durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Sofern in diesem Zusammenhang durch die Stiftung Zinsen erwirtschaftet werden, dürfen diese durch die Stiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, solange dem Darlehensgeber keine Auflage erteilt worden ist.

 

§ 5

Stiftungsorganisation, Vorstand

1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2. Der geborene Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vor-standes des Stifters, des Ernst-Reuter-Gesellschaft der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Freien Universität Berlin e. V. Änderungen im Personalbestand des geschäftsführenden Vorstandes des Stifters führen zu einer Änderung im Personal-bestand des Stiftungsvorstandes. Der Vorstand der Ernst-Reuter-Stiftung ist somit immer personengleich mit dem geschäftsführenden Vorstand des Stifters. Der Vor-sitzende des Stiftungsvorstandes ist jeweils der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes des Stifters. Diese Übereinstimmung der Ämter gilt ebenso für die Stell-vertreter des Stiftungsvorstandes.

3. Zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung besteht der Stiftungsvorstand aus den Personen:

  • Herrn Dipl.-Pol. Walter Rasch (Vorsitzender),

  • Herrn Dr. Johannes Evers (stellvertretender Vorsitzender),

  • Herrn Dr. Wedigo de Vivanco (stellvertretender Vorsitzender)

4. Die Mitglieder des Organs sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus den Mitteln der Stiftung zugewendet werden.

5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

6. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Beweisunterlagen (Vereinsregisterauszug, Annahmeerklärungen, sonstige Unterlagen) über Vorstandsänderungen und -ergänzungen

7. Der Vorstand haftet nicht für Schäden, welche er der Stiftung in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit durch leichte Fahrlässigkeit zufügt.

 

§ 6

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und der Stiftungssatzung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.

2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Erträge. Bei der Auswahl der Förderprojekte kann der Vorstand im Rahmen der in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten Zwecke Förderschwerpunkte bilden.

3. Der Vorstand kann ein Kuratorium bestimmen. In diesem Fall wählt der Vorstand die Mitglieder des Kuratoriums. Das Kuratorium berät und unterstützt den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Es repräsentiert darüber hinaus die Stiftung nach außen.

4. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben dritter Personen bedienen.

5. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist (§ 8 Abs. 1 StiftG Bln) einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung in Anlehnung an das Handelsrecht sowie unter Beachtung der Satzung aufzustellen und um einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu ergänzen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind von mindestens einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Prüfer dem Vorstand direkt.

6. Bei dem Prüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) soll es sich jeweils um den Prüfer handeln, welcher für das entsprechende Geschäftsjahr die Prüfung des Stifters vorgenommen hat.

 

§ 7

Vertreter der Stiftung

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand ist in dieser Eigenschaft von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

2. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberichtigt. Bei Rechtsgeschäften, welche über den Umfang von 10.000,00 EUR hinausgehen, kann die Stiftung nur durch zwei Vorstandsmitglieder wirksam vertreten werden.

 

§ 8

Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand hält seine Sitzungen regelmäßig zweimal pro Geschäftsjahr ab.

2. Der Vorsitzende – und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein.

3. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kurze Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

4. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt. In dieser Sitzung ist über den Jahresabschluss abzustimmen.

5. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstandes muss der Vorstand innerhalb von zehn Tagen einberufen werden.

 

§ 9

Beschlussfassungen des Vorstandes

1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in den Vorstandssitzungen gefasst. Außer-halb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren unter Anwendung aller gängigen Medien (auch E-Mails ohne elektrische Signatur) erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Ausschlag.

3. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträg-liches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

 

§ 10

Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte mindestens einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vorstandes sein. Bei über einen Umfang von 10.000,00 EUR hinausgehenden Rechtsgeschäften eines bestellten, nicht zum Vorstand gehörenden Geschäftsführers, ist die Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich. Sofern der bestellte Geschäftsführer dem Vorstand angehört, ist bei Rechtsgeschäften des Geschäftsführers über den Umfang von 10.000,00 EUR hinausgehend die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.

2. Dem Geschäftsführer kann ein angemessenes Gehalt gezahlt werden.

 

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 12

Satzungsänderungen

1. Der Vorstand kann die Satzung der Stiftung durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder ändern oder ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist.

2. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Vorstand auch den Stiftungszweck ändern, der Zweck muss jedoch im weitesten Rahmen die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre der Freien Universität Berlin, die Stärkung und Förderung der Freien Universität Berlin als unabhängige Stätte des freien Geis-tes und die Verbindung der Freien Universität Berlin und der Öffentlichkeit sowie ihrer Förderer und ehemaligen Angehörigen umfassen und steuerbegünstigt sein.

3. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist die Genehmigung durch die Stiftungsbehörde erforderlich.

 

§ 13

Auflösung

1. Die Auflösung der Stiftung kann nur vom Vorstand in einer Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel beschlossen werden.

2. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Einzelheiten über den Anfall des Stiftungsvermögens im Falle der Aufhebung der Stiftung bestimmt der Vorstand. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Stiftung und bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke soll das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den Stifter fallen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 14

Aufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlin gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

2. Der Vorstand ist nach § 8 des Berliner Stiftungsgesetztes verpflichtet der Aufsichtsbehörde

  • unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen (Vereinsregisterauszug, Annahme- bzw. Rücktrittserklärung oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift aller Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen;

  • den nach § 6 Nr. 5 der Satzung beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen (§ 8 Abs. 1 Ziffer 2 StiftG Bln.).

 

§ 15

Geltung gesetzlicher Vorschriften

1. Soweit in dieser Satzung anderes nicht bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 80 ff. BGB und des Berliner Stiftungsgesetztes.

2. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist vielmehr eine solche zu ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck zu erreichen.