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Manches neu macht der Januar

Was sich ab dem 1. Januar 2013 für die Beschäftigten der Freien Universität durch den neuen TV-L verändert

21.12.2012

Ab dem 1. Januar 2013 kommen auf die  Mitarbeiter der Freien Universität mehrere Neuerungen im Zusammenhang mit dem TV-L zu.

Ab dem 1. Januar 2013 kommen auf die Mitarbeiter der Freien Universität mehrere Neuerungen im Zusammenhang mit dem TV-L zu.
Bildquelle: Bastienne Schulz

Ab dem 1. Januar 2013 kommen im Zusammenhang mit dem vollzogenen Übergang von BAT zu TV-L gleich mehrere Neuerungen auf die Beschäftigten der Freien Universität zu. Dazu zählen der Stufenaufstieg, der Strukturausgleich und die Urlaubsregelung. Campus.leben im Gespräch mit Günther Hauer und Manuela Manthey von der Personalabteilung der Freien Universität Berlin.

Frau Manthey, Herr Hauer, was ändert sich ab Januar?

Günther Hauer: Zum einen erfolgt der Stufenaufstieg, der eine Nachwirkung der vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Altersdiskriminierung durch den früheren Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) ist. Nachdem wir zum 1. Januar 2011 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgeschlossen hatten, mussten die Verträge der Beschäftigten in den neuen Tarifvertrag übergeleitet werden. Seit diesem Zeitpunkt befinden sie sich, sowohl die nichtwissenschaftlichen als auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 2011 Mitarbeiter der Freien Universität waren, in einer Übergangsregelung. Für die meisten Mitarbeiter bedeutet das, dass sie sich in einer individuellen Entgelt-Zwischenstufe befinden. Mit dem Stufenaufstieg am 1. Januar 2013 erreichen sie die für sie maßgebliche reguläre Stufe.

Manuela Manthey: Wir haben das Entgelt jedes einzelnen Mitarbeiters am 31. Dezember 2010 geprüft und dann geschaut, wo es sich in der neuen Entgelttabelle im TV-L wiederfindet. Da das Entgelt der meisten Mitarbeiter höher als die einzelnen Entgeltstufen des neuen Tarifvertrages war, wurden sie in individuelle Entgeltstufen überführt, beispielsweise die Entgeltstufen „2+“ oder „3+“. Dies sollte sicherstellen, dass man durch den neuen Tarifvertrag nicht schlechter gestellt wurde als durch den vorhergegangenen. Diese Übergangsstufen werden nun aufgelöst. Das bedeutet, dass jeder, der zuvor in einer individuellen Zwischenstufe war, in die nächsthöhere reguläre Entgeltstufe aufsteigt. In der Regel ist das mit Einkommensverbesserungen verbunden.

Günther Hauer: Es gibt allerdings eine Ausnahme. Und zwar bei Mitarbeitern, die sich in einer sogenannten individuellen Endstufe befinden. Wenn jemand jetzt eine individuelle Endentgeltstufe hat, die keinen weiteren Aufstieg vorsieht, zum Beispiel „5+“ oder „6+“, dann behält er auch in der Zukunft diese individuelle Endentgeltstufe. Diese Stufe wird nicht nach unten korrigiert. Für alle anderen Mitarbeiter gilt dann ab dem 1. Januar 2013 der reguläre Stufenaufstieg nach dem neuen Tarifvertrag. Das alles gilt, wie gesagt, nur für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2011 eingestellt worden sind. Wer danach eingestellt wurde, ist bereits regulär eingestuft worden.

Die zweite Neuerung ist der Strukturausgleich. Was hat es damit auf sich?

Günther Hauer: Auch dieser ist eine Folge der Aufgabe des Prinzips der Lebensaltersstufen. Der Strukturausgleich soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass für die Mitarbeiter der früher vorgesehene Aufstieg innerhalb des Lebensaltersstufensystems nicht mehr möglich ist. Auch soll durch den Strukturausgleich abgefedert werden, dass im neuen Tarifvertrag nicht mehr zwischen unverheirateten und verheirateten Mitarbeitern unterschieden wird. Der jeweils geltende Strukturausgleich ist in einer Tabelle (ab Seite 45, in der Anlage 3 zum TV-L) einzusehen.

Manuela Manthey: Diese Strukturausgleichsbeträge haben die Tarifvertragsparteien festgelegt.

Günther Hauer: Alle Beschäftigten sollten sich wegen dieser Neuerungen den Entgeltnachweis im Januar genau ansehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass, wie üblich, eine sechsmonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Mitarbeiter gilt.

Außerdem wird sich etwas bezüglich der Urlaubsregelungen ändern.

Günther Hauer: Der Hintergrund dafür ist, dass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass es diskriminierend ist, wenn Mitarbeiter je nach Alter unterschiedlich viele Urlaubstage haben. Junge Beschäftigte sollen demnach genauso viele Urlaubstage haben wie ältere. Zudem wurde von der Tarifgemeinschaft der Länder (TDL) der Paragraph 26 des TV-L, der die Urlaubsdauer vorsah, zum 31. Dezember 2012 gekündigt. Da das Tarifrecht aber nachwirkt, gelten die vom Bundesarbeitsgericht festgestellten 30 Urlaubstage für zurzeit angestellte Beschäftigte bis zu einem neuen Abschluss des Paragraphen 26 TV-L fort.

Ein Problem besteht darin, dass es für die ab dem 1. Januar 2013 neu beschäftigten Mitarbeiter der Freien Universität (die vorher noch in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität standen) noch keine tarifliche Urlaubsregelung gibt. Somit wäre die Grundlage für ihren Urlaubsanspruch das Bundesurlaubsgesetz, und das sieht 20 Tage vor. Da wir aber neue Beschäftigte nicht schlechter stellen wollen als ältere, gilt für die Neueingestellten wie für die bereits länger Beschäftigten vorerst die Regelung, dass sie im kommenden Jahr bis zur Mitte des Jahres erst einmal nur 26 Tage Urlaub nehmen können. Auf diese Weise wollen wir der Situation vorbeugen, dass Rückrechnungen notwendig werden, sollten die Tarifparteien beispielsweise eine Urlaubsregelung treffen, die unter den jetzigen 30 Tagen liegt.

Und für die Neubeschäftigten gilt ohnehin wie üblich bei Neueinstellung, dass sie in den ersten sechs Monaten nach der Einstellung keinen Urlaub nehmen können. Sie können allerdings nach den ersten sechs Monaten mit 26 Tagen Urlaub rechnen. Wir hoffen, dass wir noch im Frühjahr 2013, nach einer Einigung der Tarifvertragsparteien, eine neue und endgültige Regelung bezüglich dieser Frage treffen können.

Im Internet:

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Personalblatt Nummer 8/2012 mit Informationen zum Tarifrecht ab 1. Januar 2013

Personalblatt Nummer 9/2012 mit Informationen zur Urlaubsregelung 2013

Die Fragen stellte Jan Hambura.