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Medienanfragen: Interviews und journalistische Beiträge

Grundlegend für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Medienvertretern ist ein respektvoller Umgang auf Augenhöhe. Dabei ist es von Vorteil, die wichtigsten Rechte und Pflichten beider Seiten zu kennen.

Fragen von Journalisten müssen beantwortet werden – allerdings nicht sofort und auch nicht zwangsläufig von Ihnen persönlich. Sie können sich vor einer Auskunft zunächst innerhalb der Universität beraten, die Anfrage an die entsprechenden Stellen weiterleiten (Vorgesetzte, zuständige Abteilungen, Pressestelle) – oder aber Sie verweisen die Journalisten direkt an die Pressestelle.

Informationsfreiheitsgesetz

Die Rechtsordnung gewährt diverse Auskunfts- und Einsichtsrechte, teilweise speziell für Journalisten. Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen dem Informationsfreiheitsgesetz, das allen Bürgern Einsicht in die Akten der von ihnen ausgewählten Einrichtung gewährt. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse.

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie ist zusammen mit der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert. Die Pressefreiheit garantiert das Recht auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit sowie das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen.

Es ist die Aufgabe der Presse, über Themen und Geschehnisse an öffentlichen Einrichtungen zu berichten. Journalisten haben nicht allein Interesse an der Vermittlung spannender Forschungsthemen an ein größeres Publikum: Es ist auch eine Pflicht der Medienvertreter, Wissenschaft und Forschung kritisch zu betrachten, mögliche Missstände im Wissenschaftssystem, an einzelnen Universitäten oder Instituten zu recherchieren und mit Blick auf die öffentliche Meinungsbildung darüber zu berichten.

Informationsrecht der Presse

Meist weniger bekannt als die Pressefreiheit ist das Informationsrecht der Presse, das für die Zusammenarbeit mit den Medien bedeutend ist: Universitätsangehörige sind Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit verpflichtet, Journalisten Auskunft zu erteilen.

Das „Abwimmeln“ von Journalisten oder der Standpunkt, auf Medienanfragen grundsätzlich nicht reagieren zu müssen, ist demnach nicht legitim (Ausnahmen im Einzelfall bestätigen die Regel, siehe § 4, Abs. 2 Berliner Pressegesetz). Es ist problematisch, wenn Angehörige einer Universität – und damit als Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – stets nur spezielle Journalisten einer bevorzugten Redaktion informieren. (§ 4, Abs. 4 Berliner Pressegesetz)

Tipps für den Alltag

  • Nehmen Sie die Beratung durch die Pressestelle in Anspruch, bevor Sie antworten oder Interviews geben und informieren Sie ggf. Ihre Vorgesetzten.
  • Sagen Sie grundsätzlich nichts, was Sie nicht veröffentlicht sehen möchten.
  • Geben Sie keine personenbezogenen Auskünfte – etwa über Kollegen oder Vorgesetzte.
  • Bei hochschulpolitischen Fragen und Themen, die für die Universität insgesamt von Interesse sind, setzen Sie sich bitte mit der Pressestelle in Verbindung, bevor sie die Anfragen beantworten.

Sie haben das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber grundsätzlich selbst zu bestimmen. Einen Anspruch auf Vorlage des kompletten Beitrags oder einzelner Zitate vor einer Veröffentlichung haben Sie nicht.

Autorisierung von Zitaten

Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht, nicht falsch zitiert zu werden. Zitate, die als solche veröffentlicht werden sollen, müssen Journalisten ihren Interviewpartnern allerdings nur dann zur Autorisierung vorlegen, wenn dieses vorab so vereinbart wurde (am besten schriftlich, etwa in Form einer E-Mail). Je nach Aufwand und Thema lohnt sich ein Vertrag – etwa bei einer umfassenden TV-Dokumentation. Mit oder ohne Autorisierung der Zitate kann das Gesagte im Artikel in indirekter Rede umschrieben, anders interpretiert und veröffentlicht werden.

Aufzeichnung von Interviews

Tonaufzeichnungen ohne vorherige Zustimmung des Interviewten sind nicht erlaubt. Der Journalist muss Sie also vor dem Interview fragen, ob Sie mit einer Aufzeichnung einverstanden sind. Spricht der Journalist dies nicht an, klären Sie es im Zweifel vor einem Interview.

Tipps für den Alltag

Bieten Sie Journalisten an, den geplanten Print-, Radio-, oder TV-Beitrag vor einer Veröffentlichung (ausschließlich) auf sachliche (fachliche) Richtigkeit zu überprüfen. Wie Sie haben auch Journalisten ein Interesse daran, dass unter ihrem Namen keine falschen Tatsachen behauptet werden.

Für Foto- und Filmaufnahmen auf dem Gelände und in sämtlichen Gebäuden der Freien Universität benötigen Medienvertreter  eine offizielle Genehmigung der Universität, die das Hausrecht hat.

Genehmigung für Foto- oder Filmarbeiten

Journalisten können eine Genehmigung formlos per E-Mail bei der Pressestelle beantragen, die in der Regel (und bei aktuellen Themen) auch schnell erteilt wird. Bei umfassenden Fotostrecken, Filmaufnahmen oder Werbefilmen muss für die interne Abstimmung mehr Vorlaufzeit eingeplant werden.

Hausrecht und Versammlungsrecht

Grundsätzlich hat die Universität das Hausrecht und kann damit ggf. den Zutritt in ihre Gebäude und auf ihr Gelände verweigern. Allerdings können nach Versammlungsrecht Pressevertreter – anders als andere Gruppen – nicht grundsätzlich von einer öffentlichen Versammlung ausgeschlossen werden: § 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz ermöglicht Journalisten den freien Zutritt zu öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen (Veranstaltungen, die der öffentlichen Meinungsbildung oder Meinungskundgebung dienen), damit diese ihrem Informationsauftrag gegenüber der Öffentlichkeit nachkommen können.

Tipps für den Alltag

Journalisten müssen ihren gültigen Presseausweis oder ihre Legitimation (Akkreditierung) bereithalten, der Veranstalter darf diesen anfordern und überprüfen. Bitten Sie Journalisten vor einer Veranstaltung – auch mit Blick auf Ihre Planung – um eine Anmeldung (Akkreditierung), in der der Name des Journalisten oder der Journalistin und der Redaktionskontakt angegeben sind. Gleichen Sie die Anmeldungen am Veranstaltungsort mit den eintreffenden Journalisten ab und legen Sie zusätzlich eine entsprechende Liste aus, in die sich unangemeldete Journalisten eintragen können.

Journalisten sind nicht dazu verpflichtet, Ihnen Belegexemplare oder Mitschnitte von Beiträgen zur Verfügung zu stellen.

Wünschen Sie Belegexemplare oder Radio-/TV-Aufnahmen, sprechen Sie dies vor einem Interview bei den Journalisten an: In der Regel kommen die Redaktionen dem Wunsch entgegen, zumindest, indem sie entsprechende Links zu den veröffentlichten Beiträgen senden.

Artikel, in denen über Sie und Ihre Forschung berichtet wird oder Abbildungen, die Sie zeigen, dürfen Sie nicht ohne Zustimmung der Urheber für Ihre Publikationen oder Ihre Website nutzen.

Journalistische Beiträge sind urheberrechtlich geschützt

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen. Es entsteht und gilt ab der Erstellung eines bestimmten Werkes. Dazu zählen Texte und Reden, Fotos und Filme, Gemälde, Grafiken und Zeichnungen ebenso wie (Stadt-)Pläne oder Tabellen und auch journalistische Beiträge wie Zeitungs- oder Online-Artikel. Verletzungen des Urheberrechts können teuer werden.

Tipps für den Alltag

Sie dürfen z.B. keine PDFs, Screenshots oder Scans von Zeitungsseiten einbinden. Alternativ können Sie aber Links zum entsprechenden Online-Beitrag des Mediums setzen. Hier sollten Sie nur darauf achten, dass diese mitunter nicht dauerhaft verfügbar sind.

Journalisten müssen sich bei der Verwendung fremder Werke an das Urheberrecht halten.

Journalisten können im Sinne des Urheberrechts zitieren – mit der entsprechenden Quellenangabe – und somit einzelne Darstellungen Ihrer wissenschaftlichen Arbeiten wortwörtlich im Sinne des Zitatrechts wiedergeben.

Jede Person hat zwar ein Recht am eigenen Bild. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten gezeigt oder verbreitet werden.

Haben Sie den Medien die Einwilligung zu Aufnahmen erteilt, müssen Sie auch hinnehmen, dass Bilder in Zeitungen oder TV-Aufnahmen veröffentlicht werden, die Ihnen nicht gefallen oder die Sie nicht positiv darstellen.

Tipps für den Alltag

Stellen Sie Journalisten selbst Bildmaterial aus Arbeitssituationen oder Portraitfotos zur Verfügung. Beachten Sie hierbei allerdings das Urheberrecht: Liegen Ihnen die entsprechenden Rechte vor? Beachten Sie das Recht am eigenen Bild bitte auch, falls Sie Aufnahmen von Kollegen oder Arbeitssituationen einsetzen wollen.