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Krankheit/Fernbleiben vom Arbeitsplatz

Krankheit und Fernbleiben vom Arbeitsplatz

 

Wer infolge einer Erkrankung oder auf Grund eines Unfalls nicht am Arbeitsplatz erscheinen bzw. ihre/seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, muss vor Beginn der Kernarbeitszeit unverzüglich die Büroleitung oder, falls nicht vorhanden, die Fachvorgesetzte bzw. den Fachvorgesetzten informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage – zu den Kalendertagen zählen auch Wochenend- und Feiertage –, müssen Beschäftigte am darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest, das die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, vorlegen.

Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Vorlage über die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), d.h. die Personalstelle der FU ruft die Arbeits­unfähigkeits­daten erkrankter Mitarbeitender grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab.

Privat Versicherte erhalten nach wie vor die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, welche Sie Ihrer Beschäftigungsstelle oder direkt der Personalstelle zusenden können.

Die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos durch ärztliche Atteste belegt werden. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlichen oder tariflichen Entgeltfortzahlungsfristen bereits abgelaufen sind.

Bitte beachten Sie: Dienstkräfte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, muss die Zustimmung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ggf. auch telefonisch eingeholt werden. Wer selbst nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, muss eine dritte Person damit beauftragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben entfällt nicht nur der Anspruch auf Bezüge – es kann zusätzlich arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen für die Betreffende bzw. den Betreffenden haben.

 

Krank im Urlaub


Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs wird nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern die Erkrankung unverzüglich, d. h. am Tage der Erkrankung, gemeldet wird. Um den Erholungsurlaub um diese Tage zu verlängern, ist die vorherige Genehmigung der/des Vorgesetzten erforderlich.

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden eines Dritten muss umgehend die zuständige Personalstelle benachrichtigt werden, damit diese ggf. Schadenersatz geltend machen kann.

 

Erkrankte Kinder


Aus Anlass der Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht gemäß § 45 SGB V ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts sowie bei gesetzlich versicherten Angestellten ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse für 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil im Kalenderjahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 30 Arbeitstagen je Kind im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage. Beamtinnen und Beamte können Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung beantragen. Auskünfte hierzu erteilt die Fachbereichsverwaltung, die Büroleitung oder Ihre zuständige Personalstelle. Sind Sie freiwillig privatversichert, informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenversicherung, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

 

Pflegezeit


Auf Grund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die Möglichkeit, sich von der Arbeit vollständig oder teilweise unbezahlt freistellen zu lassen, wenn eine pflegebedürftige Person in der Familie in häuslicher Umgebung betreut werden soll.

Ausführliche Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt zu dem Personalblatt 04/2015 vom 20.7.2015 oder hier