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Sozialversicherung in Deutschland

Sozialversicherung in Deutschland

 

Sozialversicherung / Sozialversicherungsnummer


Deutschland hat ein gut ausgebautes System der sozialen Sicherung. Wenn Ihr Einkommen aus unselbständiger Arbeit den Betrag von 538 Euro monatlich übersteigt, beginnt die Sozialversicherungspflicht des Einkommens.

Wenn Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig arbeiten, sind Sie in der Regel Mitglied in diesen gesetzlichen Versicherungen: gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, werden von der Freien Universität Berlin als Arbeitgeberin pflichtversichert. Dies bedeutet, dass automatisch gesetzlich festgelegte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttogehalt abgezogen werden. Für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer bedeutet das ca. 20% des Bruttogehaltes. Für Studenten und Praktikanten gelten besondere Regelungen.

Von der Deutschen Rentenversicherung wird Ihnen automatisch Ihr Sozialversicherungsausweis per Post zugesandt. Erfahrungsgemäß geschieht dies während der ersten Beschäftigungsmonate, sobald Ihre erste Gehaltszahlung berechnet wurde und die Freie Universität Berlin Sie bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet hat.

 

Die Krankenversicherung


In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger. Abgedeckt sein muss die medizinische Behandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällen in Deutschland. 

 

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Während Sie in der Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer automatisch Mitglied sind und nicht zwischen verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern wählen können, ist die gesetzliche Krankenversicherung ein Sonderfall. Hier können Sie als gesetzlich Versicherte Person aus einer Vielzahl von Versicherungen eine Krankenkasse aussuchen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind weitgehend festgelegt. Geringfügige Unterschiede gibt es beim Kundenservice, Zusatzleistungen und Wahltarifen. Es gelten bundesweit einheitliche Beitragssätze, die sich nach Ihrem Einkommen richten. Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6%. Darüber hinaus erheben die Kassen seit 2015 zusätzlich individuelle Beitragssätze.

Mitreisende Familienangehörige können ohne weitere Kosten mit Ihnen zusammen versichert werden (Familienversicherung). Voraussetzung hierfür ist, dass Sie verheiratet oder als Lebenspartner*innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, Ihre Familienangehörigen ebenfalls in Deutschland leben und über kein eigenes Einkommen (bzw. max. 538 €/ Monat) verfügen. Gesetzliche Krankenversicherungen müssen ihre Versicherten mit allen Vorerkrankungen übernehmen und auch für Vorerkrankungen ab dem ersten Tag die Kosten voll tragen. Jede und jeder gesetzliche Versicherte erhält eine Chipkarte, die bei jedem ersten Arztbesuch pro Quartal in der Praxis vorgelegt werden muss. 

Eine Übersicht über gesetzliche Krankenversicherungen in ganz Deutschland finden Sie hier.

 

*** Versicherungspflichtgrenze:
Sobald Ihr Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, haben Sie die Wahl, entweder als freiwilliges Mitglied in Ihrer bisherigen GKV versichert zu bleiben oder eine Private Krankenversicherung (PKV) zu wählen.

 

Private Krankenversicherung (PKV)

Falls Sie sich für eine private Krankenversicherung entscheiden bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, erhalten Sie einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin. Bei einer privaten Krankenversicherung ist es erforderlich, jährlich einen Nachweis über die gezahlten Beiträge dem Personalservice zukommen zu lassen.

Aufgrund der Vielfalt an Angeboten können wir keine Beratung bezüglich Ihrer Krankenkassenwahl bieten. Für nähere Informationen, sowie eine Gegenüberstellung der GKV und PKV können Sie sich beispielsweise hier genauer einlesen.

 

Pflegeversicherung


Die Pflegeversicherung, die unmittelbar an die Krankenversicherung gekoppelt und automatisch mit dieser abgeschlossen wird, ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Derzeit liegt der Pflegeversicherungsbeitrag bei Personen mit einem Kind bei 3,4% des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 4% (Beitragssatz plus Beitragszuschlag für Kinderlose). Bei mehr als einem Kind sinkt der Beitragssatz weiter. Bei Arbeitnehmer*innen zahlt die Hälfte des Beitrags die Arbeitsgeberin bzw. der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag.

Rentenversicherung


Die Rentenversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung. Sie schützt Versicherte und die Familie, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter oder Tod endet. Sie bietet medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche Rehabilitation, Renten wegen voller Erwerbsminderung, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten. Die gesetzliche Rentenversicherung wird direkt vom Bruttogehalt abgeführt. Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung beträgt aktuell 18,6 Prozent.

Dabei übernimmt in der Regel die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die Rentenversicherung, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die andere Hälfte. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber meldet die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer bei der jeweiligen Krankenkasse an, die dann automatisch die Meldung bei allen anderen Trägerinnen und Trägern der Sozialversicherung vornimmt.

Falls Sie Deutschland nach dem Ende Ihrer Beschäftigung an der Freien Universität Berlin verlassen werden, ist es unter gewissen Voraussetzungen möglich, Ansprüche aus der Deutschen Rentenkasse geltend zu machen. Ob Sie einen Anspruch auf Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen haben und wenn ja, wie hoch Ihre Ansprüche hieraus sind, kann Ihnen nur die Deutsche Rentenversicherung verbindlich mitteilen. 

Nähere Informationen und Beratungsmöglichkeiten finden Sie dazu auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

 

*** Hinweis:
Angehörige freier kammerfähiger Berufsgruppen wie beispielsweise Tierärzte und Architekten können sich aufgrund einer Mitgliedschaft bei einem berufsständigen Versorgungswerk von der Rentenversicherung befreien lassen. Es erfolgt dann ein Zuschuss durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Es wird ein Befreiungsbescheid der DRV benötigt, der für jede Arbeitgeberin und jeden Arbeitgeber neu ausgestellt werden muss. Zudem wird eine Mitgliedsbescheinigung des Versorgungswerks benötigt.

 

Arbeitslosenversicherung


Die Arbeitslosenversicherung wird direkt von Ihrem Bruttogehalt abgeführt, der Beitragssatz liegt bei derzeit 2,6%. In der Regel übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die andere Hälfte. 

Wenn Sie vor einer Arbeitslosigkeit in Deutschland gearbeitet haben, in den letzten drei Jahren 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld. Beschäftigungszeiten aus den EU-Mitgliedstaaten/EWR-Staaten sowie der Schweiz können dabei auch berücksichtigt werden.

 

Berufsunfallversicherung


Die Berufsunfallversicherung stellt eine weitere Säule der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist durch die gesetzliche Unfallversicherung, die durch die Arbeitgeberin gezahlt wird, abgesichert. Das bedeutet, dass Sie bei der Ausübung Ihres Dienstes oder beispielsweise auf dem Anfahrtsweg zu Ihrem Dienstort gesetzlich unfallversichert sind. Beachten Sie bitte, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur im Rahmen dienstlicher Angelegenheiten und nicht im privaten Bereich gültig ist. Es könnte deshalb sinnvoll sein, dass Sie eine private Unfallversicherung abschließen.

  

Sie haben Fragen zum Thema Sozialversicherung in Deutschland? Kontaktieren Sie uns gern.