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Allgemeines

Alle Informationen zu den Wahlen an der FU finden Sie in den jeweiligen Bekanntmachungen. Eine Bekanntmachung erfolgt gemäß FU-Wahlordnung per Aushang, in der Regel veröffentlicht der Zentrale Wahlvorstand alle Bekanntmachungen auch auf seiner Homepage.

Informationen zu Wahlen in den dezentralen Bereichen erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Wahlvorständen.

Der Zentrale Wahlvorstand ist zuständig für die Wahlen zum Akademischen Senat und den Akademischen Senat in seiner erweiterten Zusammensetzung, zum Präsidium (Präsident/in und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten), zum Wahlgremium für die Wahl der hauptberuflichen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, der hauptberuflichen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie zum Rat der Beschäftigten der Universitätsbibliothek.

Der zuständige Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, Wahlen anzuberaumen.

Die dezentralen Wahlvorstände nehmen bei Wahlen zu den Fachbereichsräten, Institutsräten der Zentralinstitute, den Leitungen der Zentraleinrichtungen, den Institutsräten der wissenschaftlichen Einrichtungen der Fachbereiche und zu den nebenberuflichen Frauenbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie den dazugehörigen Wahlgremien die in der Ordnung genannten Aufgaben wahr.

§ 8 FU-WahlO

Zu jeder Wahl besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Briefwahl zu stellen. Die Briefwahlunterlagen müssen von Ihnen oder eine von Ihnen bevollmächtigten Person in der Geschäftstelle des Zentralen Wahlvorstands nach vorheriger Vereinbarung abgeholt werden. § 18 FU-WahlO

Mitglieder eines Wahlvorstands dürfen nicht für Wahlen kandidieren, für deren Durchführung der Wahlvorstand zuständig ist. 

§ 6 Abs. 5  FU-WahlO

§ 7 Abs. 4 FU-WahlO

Gemäß Berliner Hochschulgesetz vom 14.09.2021 sind Auszubildende Mitglieder der Hochschule und dürfen an Wahlen in der Gruppe der Sonstigen Mitarbeiter/innen teilnehmen. Gemäß § 48 Abs. 3 BerlHG haben sie hierbei nur das aktive Wahlrecht.

Die Mitglieder der Hochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstlichen Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen.

Hauptberufliche Beschäftigte eines Fachbereichs, die auch einem Zentralinstitut angehören, sind für die Gremien beider Organisationseinheiten wahlberechtigt und wählbar.

Für dir Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen/FBs angehören können ist das Beschäftigungsverhältnis im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend.

Bei einer Zugehörigkeit von jeweils 50% müssen die Betroffenen eine Wahlrechtserklärung abgeben, dass heißt welchem FB sie sich eher zugehörig fühlen.

§ 5 HWGVO

§ 45 Abs. 2 BerlHG

Aktiv – ich darf wählen

Passiv – ich darf gewählt werden

Allgemein gilt, dass Fristen am letzten Tag um 12.00 Uhr enden.

Endet eine Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist für die Fristwahrung der nächste Werktag, bei rückläufiger Fristberechnung der vorhergehende Werktag maßgebend.

Bei der Fristberechnung werden die akademischen Weihnachtsferien sowie gesetzliche Feiertage, mit Ausnahme der Sonntage, nicht berücksichtigt (die Fristen werden "gehemmt").

 

Besondere Termine und Fristen bestehen nach der FU-Wahlordnung in den folgenden Fällen:

Wahlbekanntmachung spätestens am 50. Tag vor dem ersten Wahltag
Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge der 36. Tag vor dem ersten Wahltag
Einspruchsfrist gegen die Bekanntmachung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung
Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen Fristende am fünften Tag vor dem ersten Wahltag
Schließung des Wahlverzeichnisses vier Tage vor dem ersten Wahltag
Wahlhandlung das Ende der Wahlhandlung wird vom jeweils zuständigen Wahlvorstand, bei universitätsweit stattfindenden Wahlen vom Zentralen Wahlvorstand beschlossen
Wahlanfechtungsfrist fünf Werktage nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

Bitte beachten Sie bei der Berechnung von Fristen, dass in der Wahlordnung sowohl von Tagen (Montag bis Sonntag), sowie von Werktagen (Montag bis Samstag) gesprochen wird.

Der zuständige Wahlvorstand kann bei Wahlen, die nur in einem Fachbereich, einem Zentralinstitut, einer Zentraleinrichtung, einem zentralen Dienstleistungsbereich oder innerhalb eines Gremiums durchzuführen sind, in Einzelfällen die Fristen bis auf ein Viertel kürzen.

Dies gilt jedoch nicht für die Fristen für die Einlegung von Einsprüchen und für die Beantragung von Briefwahlunterlagen.