Regelungen
Hier finden Sie einen Auszug zu Regelungen an der Freien Universität Berlin. Weitere Informationen und Änderungen finden Beschäftigte den Personalblättern, Rundschreiben und weiteren Veröffentlichungen der Zentralen Universitätsverwaltung, sowie auf den Seiten des Personalrates Dahlem.
Unter Umständen gelten für Ihre Beschäftigungsgruppe andere/weitere Regelungen.
Bitte beachten Sie hierzu die Seiten des:
Personalrats der studentischen Beschäftigten
sowie die des
Personalrat der ZE Botanischer Garten und Botanisches Museum Berlin
Zum 01.01.2025 trat die neue Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit und Mobiles Arbeiten (DV Flex) an der Freien Universität Berlin in Kraft.
Die DV Flex regelt die wesentlichen Grundlagen der Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit sowie des mobilen Arbeitens an der Freien Universität Berlin. Nähere Informationen finden Sie hier.
Links zum Thema
- Arbeitszeiterfassungsbogen
- Personalblatt Nr. 02/2017 (nur interner Zugriff)
- Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit und „Mobiles Arbeiten“ an der Freien Universität Berlin (DV Flex)
Die Beschäftigten der Freien Universität Berlin erhalten in jedem Urlaubsjahr (entspricht dem Kalenderjahr) Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Für die Berechnung und Gewährung von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub gelten die tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).
Der Urlaub beträgt für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt, 30 Arbeitstage für jedes Urlaubsjahr. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Informationen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer folgen.
Urlaubsantrag
Den Erholungsurlaub für die Beschäftigten der Fachbereiche, Zentralinstitute, Zentraleinrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten genehmigen je nach der Geschäftsverteilung die jeweiligen Fachvorgesetzten oder die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung. Der Urlaub muss rechtzeitig angemeldet werden und darf erst nach der Genehmigung des Antrags angetreten werden. In Zweifelsfragen entscheidet die zuständige Personalstelle. Urlaubsanträge aus besonderem Anlass (Sonderurlaub) sind über die Fachvorgesetzten und die Fachbereichsverwaltung oder die Büroleitung an die zuständige Personalstelle zu richten. Ergänzend zum regulären Urlaub besteht die Möglichkeit, zusätzliche Freizeit bis zu vier Wochen unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge in Anspruch zu nehmen.
*** Hinweis: Der Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Er verfällt wird er nicht spätestens bis zum 30. September des Folgejahres genommen (siehe Personalblatt 02/2019 vom 24. Mai 2019).
Sonderurlaub unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezügen
Soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen, ist es an der Freien Universität Berlin möglich, auf Antrag unbezahlten Sonderurlaub von bis zu vier Wochen unter Verrechnung mit den November- bzw. Dezemberbezügen in Anspruch zu nehmen. Die auf den Zeitraum des Sonderurlaubs entfallenen Bezüge werden zunächst im Vorgriff gezahlt, erst mit der Auszahlung der Jahressonderzahlung im November, bzw. Dezember erfolgt die Verrechnung.
Der Sonderurlaub muss für volle Wochen (sieben Tage) in Anspruch genommen werden und gilt für Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, aber nicht für Lehrkräfte. Zusammen mit einer Stellungnahme Ihrer bzw. Ihres Vorgesetzten, können Sie den Sonderurlaub unter Verrechnung mit Dezemberbezügen bei Ihrer Personalstelle beantragen.
Nähere Informationen hierzu sind im FU-Verwaltungsrundschreiben Nr. 09/97 vom 21.11.1997, zuletzt geändert durch FU-Rundschreiben Nr. 06/03 vom 02.06.2003, zu finden, die in der Fachbereichsverwaltung oder Büroleitung einzusehen sind. Für weitere Auskünfte und mögliche arbeitsrechtliche Auswirkungen steht Ihnen die zuständige Personalstelle zur Verfügung.
Links zum Thema
- Detaillierte Regelungen zum Erholungsurlaub für Beamte Personalblatt Nr. 03/2014 vom 11.11.2014 (nur interner Zugriff)
- Personalblatt 02/2019 zum Erholungsurlaub
- Urlaubsantrag
- Personalblatt Nr. 02/2015: Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte (nur interner Zugriff)
Alternierende Telearbeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre individuelle regelmäßige Arbeitsleistung im Wechsel zwischen der häuslichen Arbeitsstätte und der Beschäftigungsstelle erbringen. Die häusliche Arbeitsstätte ist dabei durch elektronische Kommunikationsmittel mit der Beschäftigungsstelle verbunden. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen erfolgt vorrangig nach Maßgabe dienstlicher Interessen und soweit Haushalts- oder Drittmittel für die Einrichtung und Unterhaltung dieser Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt auf Antrag der Beschäftigten, mit Stellungnahme der Beschäftigungsstelle und Billigung von ggf. örtlicher Frauen- und Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung.
Weitere Informationen können Sie der Dienstvereinbarung über die alternierende Telearbeit an der Freien Universität Berlin (DV Telearbeit) entnehmen.
Links zum Thema
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte und dienen der Wahrnehmung von Aufgaben, die Bestandteil der Haupttätigkeit an der Freien Universität Berlin sind. Als Dienstreisen dürfen – unabhängig von einer Kostenerstattung und deren Höhe – nur solche Reisen angeordnet bzw. genehmigt werden, die zur Erledigung eines im Rahmen der Dienstaufgabe wahrzunehmenden Dienstgeschäfts notwendig sind. Wird im Rahmen der Genehmigung festgestellt, dass eine Dienstreise nicht notwendig ist oder dass der Reisezweck nicht der Wahrnehmung von Dienstaufgaben dient, kann u. U., bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen, Sonderurlaub (Sonderurlaubsverordnung, Hochschulurlaubsverordnung) gewährt werden.
Jede Dienstreise ist rechtzeitig vor Antritt der Reise mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle zu beantragen. Hierbei ist es unerheblich, ob nach der Dienstreise eine Kostenerstattung beantragt werden soll oder nicht. Die Genehmigung einer Dienstreise ist u.a. Voraussetzung für die Anerkennung eines etwaigen Dienstunfalls und ggf. für die Gewährung von Unfallfürsorge. Reisen, die ohne Genehmigung der Dienstbehörde angetreten werden, erfolgen auf eigene Verantwortung. Ein etwaiger Unfallschutz oder eine Erstattung von Reisekosten ist in solchen Fällen nicht gewährleistet.
Für die Genehmigung von Dienstreisen ist aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein strenger Maßstab anzusetzen und es ist zu prüfen, ob das Dienstgeschäft auch auf andere und kostengünstigere Weise zu erledigen ist.
Private Reisen, Urlaubsfahrten und Reisen, die im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit, Bewerbung oder sonstigen Verrichtungen im ausschließlich oder überwiegend persönlichen Interesse stehen, sind keine Dienstreisen im vorstehenden Sinne.
Reisekosten können nur erstattet werden, wenn sie von den Dienstreisenden innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle beantragt werden; die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise.
Weitere ausführliche Informationen können Sie der Dienstreiserichtlinie entnehmen.
Links zum Thema
- Kontakt Reisekostenstelle
- Richtlinie über die Genehmigung/Anordnung und Abrechnung von Dienstreisen
- Antragsformulare für Dienstreisen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen gemäß Berliner Hochschulgesetz (§ 99 Abs. 6 Satz 1 BerlHG) zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis in angemessenen Zeitabständen für ein Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Während dieses Forschungssemesters werden die Dienstbezüge weiter gezahlt. Diese Regelung gilt nicht für den wissenschaftlichen Mittelbau.
Die Entscheidung über die Gewährung des Forschungssemesters trifft die Dekanin bzw. der Dekan unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen. Die Gewährung eines Forschungssemesters setzt voraus, dass die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen, die Durchführung der Prüfungen und die Krankenversorgung gewährleistet sind. Weitere Voraussetzungen und Bedingungen zur Bewilligung eines Forschungssemesters entnehmen Sie bitte auch dem FU-Verwaltungsrundschreiben Nr. 01/93 vom 28.01.1993.
Hier finden Sie das Formular zur Beantragung eines Forschungssemesters.
Links zum Thema
Wer infolge einer Erkrankung oder auf Grund eines Unfalls nicht am Arbeitsplatz erscheinen bzw. ihre/seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, muss vor Beginn der Kernarbeitszeit unverzüglich die Büroleitung oder, falls nicht vorhanden, die Fachvorgesetzte bzw. den Fachvorgesetzten informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage – zu den Kalendertagen zählen auch Wochenend- und Feiertage –, müssen Beschäftigte am darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest, das die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, vorlegen.
Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Vorlage über die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), d.h. die Personalstelle der FU ruft die Arbeitsunfähigkeitsdaten erkrankter Mitarbeitender grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab.
Privat Versicherte erhalten nach wie vor die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, welche Sie Ihrer Beschäftigungsstelle oder direkt der Personalstelle zusenden können.
Die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos durch ärztliche Atteste belegt werden. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlichen oder tariflichen Entgeltfortzahlungsfristen bereits abgelaufen sind.
Bitte beachten Sie: Dienstkräfte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, muss die Zustimmung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ggf. auch telefonisch eingeholt werden. Wer selbst nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, muss eine dritte Person damit beauftragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben entfällt nicht nur der Anspruch auf Bezüge – es kann zusätzlich arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen für die Betreffende bzw. den Betreffenden haben.
Krank im Urlaub
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs wird nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern die Erkrankung unverzüglich, d. h. am Tage der Erkrankung, gemeldet wird. Um den Erholungsurlaub um diese Tage zu verlängern, ist die vorherige Genehmigung der/des Vorgesetzten erforderlich.
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden eines Dritten muss umgehend die zuständige Personalstelle benachrichtigt werden, damit diese ggf. Schadenersatz geltend machen kann.
Erkrankte Kinder
Aus Anlass der Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht gemäß § 45 SGB V ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts sowie bei gesetzlich versicherten Angestellten ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse für 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil im Kalenderjahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 30 Arbeitstagen je Kind im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage. Beamtinnen und Beamte können Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung beantragen. Auskünfte hierzu erteilt die Fachbereichsverwaltung, die Büroleitung oder Ihre zuständige Personalstelle. Sind Sie freiwillig privatversichert, informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenversicherung, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Pflegezeit
Auf Grund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die Möglichkeit, sich von der Arbeit vollständig oder teilweise unbezahlt freistellen zu lassen, wenn eine pflegebedürftige Person in der Familie in häuslicher Umgebung betreut werden soll.
Ausführliche Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt zu dem Personalblatt 04/2015 vom 20.7.2015 oder hier.
Links zum Thema
- Nähere Informationen zum Verhalten bei Arbeits- und Dienstunfällen
- Ausführliche Informationen zur Pflegezeit
- Personalblatt 04/2015 zur Pflegezeit (nur interner Zugriff)
Die DV Flex regelt die wesentlichen Grundlagen der Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit sowie des mobilen Arbeitens an der Freien Universität Berlin.
Neben der Präsenzarbeit als Regelfall besteht die Möglichkeit, mobil zu arbeiten. Sofern betriebliche und/oder dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, können Dienstkräfte mit Zustimmung der/des Vorgesetzten bis zu 60% ihrer Arbeitstage mobil arbeiten. Die Bezugsgröße für das mobile Arbeiten ist der Monat. Mobiles Arbeiten ist ganztägig oder halbtägig möglich.
Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie hier.
Links zum Thema
Sofern Sie als Beschäftigte bzw. Beschäftigter eine entgeltliche Nebentätigkeit übernehmen möchten, ist diese anzeigepflichtig. Für Beamtinnen und Beamte gilt überdies eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten; in jedem Fall sind alle Nebentätigkeiten vor deren Aufnahme anzuzeigen. Wenn die Sie Aufnahme einer Nebentätigkeit planen beachten Sie zudem bitte bei Ihrer zeitlichen Planung, dass die Genehmigung vor Aufnahme der Nebentätigkeit von der Personalstelle bewilligt oder bestätigt werden muss. Eine Nebentätigkeit schließt die Genehmigung einer Dienstreise aus. Für die Beantragung einer Nebentätigkeit verwenden Sie bitte das Formular.
Den Antrag auf Übernahme einer anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit leiten Sie bitte über ihre Beschäftigungsstelle (und ggf. das Dekanat) an die Personalstelle. Eine Genehmigung ist nicht möglich, wenn dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Die Meldepflicht gilt ebenfalls für die Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung, Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist auch in diesem Fall die Personalstelle.
Links zum Thema
- Kontakt Abteilung Personal
- weiterführende Informationen und Anträge zu einer Nebentätigkeiten
- Rundschreiben Nr. 06/2011 (für Tarifbeschäftigte)
- Merkblatt für Beamte