Häufig gestellte Fragen
(FAQ)
1. Wer ist für die Durchführung der Wahl verantwortlich?
Die Wahl zur Promovierendenvertretung ist eine sog. hochschulweite Wahl, auch wenn sie parallel dezentral in den einzelnen Fachbereichen der Freien Universität durchgeführt wird. Für die Wahl ist der Zentrale Wahlvorstand (ZWV) und die Geschäftsstelle des ZWV verantwortlich. Sie werden dabei von den dezentralen Wahlvorständen in den Fachbereichsverwaltungen unterstützt.
2. Welche Fristen gelten für die Wahl?
Alle relevanten Termine für die Wahl (Wahlbekanntmachung, Bekanntmachung der Wahllokale, Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung des Ergebnisses) werden vom Zentralen Wahlvorstand bestimmt, der dafür rechtliche Regelungen berücksichtigen muss.
Für die Wahl wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt. Dies wird zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen in den Büros der Fachbereichsverwaltungen und in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands zur Einsicht ausgelegt. Die Fachbereichsverwaltung bzw. die Geschäftsstelle des ZWV gibt auf Anfrage Auskunft, ob ein*e Doktorand*in wahlberechtigt ist und prüft ggf. den Anspruch, sollte sie*er im Verzeichnis nicht aufgeführt sein.
Wahlvorschläge können bis zum 36. Tag vor der Wahl eingereicht werden.
Die Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses erfolgt „unverzüglich“. Das Ergebnis kann innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe schriftlich beim ZWV angefochten werden, der die Anfechtungsgründe prüft.
3. Wer ist wahlberechtigt (aktives und passives Wahlrecht)?
Selbst wählen und kandidieren dürfen alle Promovierenden, die zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und der Wahl (1.) zur Promotion an ihrem Fachbereich zugelassen und (2.) Mitglied der Freien Universität sind. Mitgliedschaft entsteht entweder durch Immatrikulation als Promotionsstudierende*r oder durch ein Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin.
Jede*r Wahlberechtigte kann andere oder sich selbst zur Wahl als Kandidat*in vorschlagen. Diese sog. Wahlvorschläge müssen bei den dezentralen Wahlvorständen der Fachbereiche eingereicht werden. Dafür gilt eine vom Zentralen Wahlvorstand bestimmte Frist. Die Wahlvorschläge müssen auf einem Formular eingereicht werden, das Sie hier finden.
4. Erhalten die Wahlberechtigten eine persönliche Wahlbenachrichtigung?
Die Bekanntmachung der Wahl erfolgt (1.) auf der Homepage der Geschäftsstelle des ZWV, (2.) per Aushang in den Fachbereichsverwaltungen und (3.) zusätzlich per E-Mail über die Promotionsbüros. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre E-Mailadresse dem Promotionsbüro bekannt ist.
5. Wie kommen die Wahlberechtigten an die Wahlunterlagen?
Die Wahlberechtigten können am Wahltag gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises an der Wahl im Wahllokal teilnehmen oder vorab die Briefwahl auf einem vom Zentralen Wahlvorstand bereitgestellten Formular beantragen.
6. Wie erfahre ich, in welchem Wahllokal ich wählen darf?
Die Wahllokale werden von den dezentralen Wahlvorständen an den Zentralen Wahlvorstand gemeldet. Der Zentrale Wahlvorstand macht die Wahllokale offiziell bekannt. Der Bekanntmachung können Sie entnehmen:
- Die genaue Adresse des Wahllokals
- Die Öffnungszeiten
- Weitere Hinweise, etwa zum barrierefreien Zugang
- Die Information, ob und ggf. wann dort die Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahl stattfindet
7. Viele Promovierende sind zum Zeitpunkt der Wahl bzw. während der Öffnungszeiten des Wahllokals nicht vor Ort an der Freien Universität. Ist Briefwahl möglich? Ist die Wahl elektronisch (online) möglich?
Briefwahl ist möglich, muss aber beantragt werden. Die Frist für die Anträge bestimmt der Zentrale Wahlvorstand. Dafür hat der Zentrale Wahlvorstand ein Formular vorbereitet, das Sie hier finden.
ACHTUNG: Die Wahlunterlagen für die Briefwahl müssen persönlich oder von einer*m Bevollmächtigten in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands abgeholt werden. Die Vollmacht muss vom Wahlberechtigten ausgestellt und unterschrieben werden. Dafür hält die Geschäftsstelle des ZWV ein Formular vor. Ein Versand der Unterlagen per Post ist leider nicht möglich.
In Zukunft kann auch online gewählt werden. Dafür wurden die rechtlichen Voraussetzungen im Wintersemester 2023/2024 geschaffen, die technische Umsetzung wird aber voraussichtlich noch Zeit beanspruchen und ist daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.
8. Wie viele Stimmen hat ein*e Wahlberechtigte*r?
Jede*r Wahlberechtigte hat vier Stimmen, zwei davon für die Wahl der Vertreter*innen und zwei für die Wahl der Stellvertreter*innen. Vertreter*innen und Stellvertreter*innen werden auf getrennten Wahlzetteln gewählt.
9. Die Amtszeit der Promovierendenvertreter*innen beträgt zwei Jahre. Gilt das auch, wenn man vor Ablauf der Amtszeit die Promotion abschließt?
Beendet ein Mitglied der Promovierendenvertretung innerhalb der Amtszeit ihre*seine Promotion, so ändert sich auch ihr*sein Status, d.h. sie*er ist nicht länger Doktorand*in. Die Zugehörigkeit zur Promovierendenvertretung endet damit vorzeitig.
10. Wenn ein*e gewählte*r Vertreter*in vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt dann automatisch ein*e Stellvertreter*in nach?
Nein – die Ämter von Vertreter*innen und Stellvertreter*innen sind unabhängig voneinander zu betrachten. Gewählte Stellvertreter*innen rücken also nicht automatisch nach. Gab es bei der Wahl mehr als zwei Kandidat*innen für die Vertreter*innen, rückt zunächst die*der Kandidat*in nach, die*der die drittmeisten Stimmen erhalten hat. Dasselbe Prinzip gilt für die Stellvertreter*innen. Scheidet jedoch ein*e gewählte*r Vertreter*in vorzeitig aus und gibt es keine*n Nachrücker*in, vertritt ein*e Stellvertreter*in das vakante Amt bis zum Ende der Wahlperiode.
11. Es gibt am Fachbereich nur zwei Wahlvorschläge für die Promovierendenvertretung und keine für Stellvertreter*innen. Wie viele Stimmen müssen auf die zur Wahl stehenden Personen entfallen, damit sie gewählt sind? Kann man sich die Wahl dann ganz sparen?
Bei der Promovierendenvertretung handelt es sich um eine Mehrheitswahl. Die wahlberechtigten Personen haben so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Wenn es nur zwei Wahlvorschläge gibt, dann erfolgt die Wahl mit JA- oder NEIN-Stimmen. Gewählt ist dann, wer mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen hat.
12. Es haben sich am Fachbereich zwei Personen gemeldet, die allerdings nur für das Amt der Stellvertreter*innen kandidieren wollen. Werden diese beiden automatisch zu gewählten Vertreter*innen, weil sich für dieses Amt keine Kandidat*innen gefunden haben?
Nein. Aber als Stellvertreter*innen vertreten können sie die vakanten Ämter bis zum Ende der Wahlperiode vertreten.
13. Im Fachbereich wurden als Promovierendenvertreter*innen drei Personen mit der gleichen Anzahl Stimmen gewählt. Wie entscheidet sich, wer die beiden Vertreter*innen sind?
Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Zentralen Wahlvorstands durch Los.
14. In der Satzung steht, dass die gewählten Promovierendenvertreter*innen eines Fachbereichs im Fachbereichsrat Antrags- und Rederecht haben. Außerdem hat ein*e Vertreter*in Antrags- und Rederecht im Akademischen Senat. Gibt es noch mehr Gremien, in denen die Promovierendenvertreter*innen sitzen und wie sollen die das leisten?
Der rechtlich begründete Vertretungsanspruch beschränkt sich auf den Fachbereichsrat bzw. den Akademischen Senat. Andere Ausschüsse und Gremien der universitären Einrichtungen sind aber frei, Promovierendenvertreter*innen hinzuzuziehen. Dies ist schon darum sinnvoll, weil das Berliner Hochschulgesetz den Promovierendenvertetungen ausdrücklich das Recht einräumt, gegenüber den „Organen und Gremien“ der Hochschule „Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben“. Ein Beispiel für eine solche Regelung findet sich in der Ordnung der Dahlem Research School, in deren Ständige Kommission die Promovierendenvertretung vier Personen entsendet. Um die Arbeitsbelastung in Grenzen zu halten, müssen diese Personen jedoch nicht selbst gewählte Vertreter*innen der Promovierendenvertretung sein.
15. In der Satzung steht, dass die Promovierendenvertretung mindestens einmal jährlich zusammenkommt, um die Vertreter*in für den Akademischen Senat und die vier Vertreter*innen für die Ständige Kommission der DRS zu benennen. Wer beruft die Sitzung ein, wenn noch kein*e Sprecher*in der Promovierendenvertretung gewählt wurde und wo versammelt sich die Promovierendenvertretung?
Auf der ersten Sitzung der Promovierendenvertretung soll auch die*der Sprecher*in der Promovierendenvertretung bestimmt werden. Zu allen weiteren Sitzungen lädt dann die*der jeweils amtierende Sprecher*in ein. Der Versammlungsort wird in der Einladung zur ersten Sitzung bekanntgegeben.
16. Welche Rechtsgrundlagen sind für Wahl zur Promovierendenvertretung maßgeblich?
§ 25 Abs. 3 BerlHG i.d. Fassung vom 25.09.2021, Satzung der Promovierendenvertretung der Freien Universität Berlin vom 19.03.2024, FU-Mitteilungen 8/2024, FU-WahlO vom 27.10.1998 i.d. Fassung vom 10.07.2024, FU-Mitteilungen 25/2000 vom 26.10.2000, HWGVO vom 26.08.1998 i.d. Fassung vom 24.11.2014. Alle rechtlich relevanten Dokumente und Vorschriften finden Sie auf den Seiten des Zentralen Wahlvorstands hier.