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Wahlrecht

Was bedeutet aktives und passives Wahlrecht?

Aktiv – ich darf wählen

Passiv – ich darf gewählt werden

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt ist, wer sowohl bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge als auch am Wahltag Mitglied der FU Berlin ist. Mitglieder der FU Berlin sind:

  • Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur FU Berlin stehen, einschließlich derjenigen in einem Berufsausbildungsverhältnis,
  • hauptberuflich tätige Drittmittelbeschäftigte, die mit Zustimmung der Präsidentschaft an der FU Berlin tätig sind,
  • Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professorinnen und Privatdozent*innen,
  • eingeschriebene Studierende,
  • Promovierende,
  • Lehrbeauftragte sowie gastweise tätige Lehrkräfte.

Wann ruht das Wahlrecht?

Durch diverse Abwesenheitsgründe ruht das Wahlrecht. Dazu zählen:

  • Urlaub
  • Krankheit ohne Attest
  • Kur
  • Arbeits- und Wegeunfall
  • Bezahlte Freistellung
  • Pflege(aus)zeit
  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
  • Elternzeit
  • EU-Rente und Rente auf Zeit
  • Entsendung
  • Sonderurlaub
  • Forschungssemester
  • Freistellungen

Folgende Abwesenheiten haben keinen Einfluss auf das Wahlrecht:

  • Krankheit mit Attest
  • Aussteuerung
  • Sabbatical
  • Urlaub, sofern dieser öffentlichen Belangen Deutschlands dient
  • Abordnung

Beurlaubte Hochschulmitglieder bleiben wahlberechtigt bis zum Ende des Semesters, das auf die Gewährung des Urlaubs folgt. Dauert die Beurlaubung weiter an, ruht die Wahlberechtigung bis zur Beendigung der Beurlaubung.

§ 3 HWGVO

§ 43 BerlHG