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Tarif- und Besoldungsrunde öffentlicher Dienst der Länder 2023/24

Informationen über den Tarifabschluss für die Beschäftigten bei den Bundesländern (TV-L) vom 9. Dezember 2023

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich am 09.12.2023 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen Tarifabschluss für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder verständigt.


Die Ergebnisse des Abschlusses im Überblick

 Kernelemente des Abschlusses sind: die Inflationsprämie und eine Gehaltserhöhung

 einmalige Inflationsprämie: 1.800 Euro, schnellstmöglich, steuer- und abgabenfrei

 monatliche Inflationsprämie: 120 Euro, von Januar bis Oktober 2024, steuer- und abgabenfrei

 Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L (Schritt I): ab 1. November 2024: Erhöhung um 200 Euro

 Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L (Schritt II): ab 1. Februar 2025: Erhöhung weitere 5,5 Prozent.

 Werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1.Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.

 Die Laufzeit beträgt 25 Monate (vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2025).


 Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Beschäftigte des TV-L erhalten eine Inflationsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro. Diese wird in mehreren Schritten ausgezahlt. Die Beschäftigten erhalten schnellstmöglich eine einmalige Inflationsprämie in Höhe von 1.800 Euro. Anschließend gibt es von Januar bis Oktober 2024 monatliche Inflationsprämien in Höhe von 120 Euro. Die Inflationsprämien kommen steuer- und abgabenfrei direkt bei den Beschäftigten an.

Der TV Inflationsausgleich wurde bereits am 9. Dezember 2023 in Potsdam von den Tarifvertragsparteien unterschrieben und unterliegt der üblichen Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung (auflösende Bedingung) – hier der 19. Januar 2024.

Für die einmalige Inflationsprämie gelten für Beschäftigte folgenden Bedingungen:

  • Erstens muss ihr Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden haben.
  • Zweitens mussten sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt haben.

 

Für die monatlichen Inflationsprämien, die von Januar bis Oktober 2024 ausgezahlt werden, besteht der Anspruch nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

 

Beschäftigte im Mutterschutz, in der Entgeltfortzahlung oder mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auf die die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, haben ebenfalls Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen.

Die Auszahlung der Inflationsprämie erfolgt in mehreren Schritten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen (s. Frage 2) erfüllt sind:

 

  1. Einmalige Inflationsprämie: 1.800 Euro, steuer- und abgabenfrei – an der FU Berlin wird diese Prämie mit der Entgeltzahlung 02/2024 ausgezahlt
  2. Monatliche Inflationsprämie Januar und Februar 2024: 240 Euro, steuer- und abgabenfrei – an der FU Berlin werden diese Prämien mit der Entgeltzahlung 02/2024 ausgezahlt
  3. Monatliche Inflationsprämie März bis Oktober 2024: je 120 Euro, steuer- und abgabenfrei – an der FU Berlin werden diese Prämien zusammen mit dem regulären Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats ausgezahlt

 

Die entsprechenden Auszahlungen werden auch an bereits ausgeschiedene Beschäftigte geleistet, sofern sie die Voraussetzungen nach Punkt 2 erfüllen, es bedarf keiner besonderen Antragsstellung. § 37 TV-L bleibt unberührt.

 

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten Inflationsprämien. Sie erhalten sowohl die einmalige Inflationsprämie wie auch die monatlichen Inflationsprämien anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Stichtag für die einmalige Inflationsprämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 9. Dezember 2023. Für die monatliche Inflationsprämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats entscheidend.

 

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt, bekommen die Zahlungen also anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang.

  • Für die einmalige Inflationsprämie müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Am 9. Dezember 2023 muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Außerdem muss mindestens an einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 in Elternzeit waren, haben keinen Anspruch.
  • Für die monatliche Inflationsprämie gilt: Die Beschäftigten erhalten die Inflationsprämie in jedem Monat von Januar bis Oktober 2024, in dem ein Arbeitsverhältnis besteht und sie an einem Tag des Monats Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt. Entscheidend für die Höhe der Prämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats.

Die Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Es handelt sich auch nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt, weil es steuer- und abgabenfrei gestellt wurde. Nur so kann der Effekt brutto = netto hergestellt werden.

Nein. Das Inflationsausgleichsgeld ist nicht bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Zuschläge und Zulagen) zu berücksichtigen.

Das Tarifergebnis hat zunächst keine unmittelbare Auswirkung im Land Berlin, da es mit dem TV Stud III-KAV eine gesonderte tarifliche Vereinbarung gibt. Zudem zahlt die Freie Universität Berlin bereits einen höheren außertariflichen Stundenlohn von derzeit 13,46 €. Die Tarifsteigerung in Höhe von 5,5 % ab 01.02.2025 findet jedoch Berücksichtigung. Eine weitere Klärung zu den Einmalzahlungen läuft derzeit.

Es wurde das Ziel formuliert, das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten der Länder und die Versorgungsempfänger*innen zu übertragen. Dazu bedarf es der Verabschiedung eines entsprechenden Sonderzahlungsgesetzes (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – BerlVSZG) des Landes Berlin.

 

Die Auszahlungen zur Inflationsprämie erfolgen im Vorgiff auf die gesetzliche Regelung mit den Besoldungszahlungen ab 03/2024 unter dem Vorbehalt der Rückforderung sowie unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG werden wie folgt erhöht:

 

a) Zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100,00 Euro.

b) Zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag von 50,00 Euro.Die

 

Sie erhalten eine einmalige Inflationsprämie in Höhe von 1.000 Euro welche mit der Entgeltzahlung 02/2024 ausgezahlt wird. Weiterhin werden für die Monate Januar bis Oktober 2024 monatliche Inflationsprämien in Höhe von 50 Euro gewährt, welche mit den Entgeltzahlungen ab 02/2024 ausgezahlt werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen orientieren sich an denen der Beschäftigten (siehe Frage 2).

Duale Studierende erhalten eine einmalige Inflationsprämie in Höhe von 1.000 Euro welche mit der Entgeltzahlung 02/2024 ausgezahlt wird. Weiterhin werden für die Monate Januar bis Oktober 2024 monatliche Inflationsprämien in Höhe von 50 Euro gewährt, welche mit den Entgeltzahlungen ab 02/2024 ausgezahlt werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen orientieren sich an denen der Beschäftigten (siehe Frage 2).

Für Praktikantinnen und Praktikanten ist die Klärung der Wirkungsfrage der Tarifergebnisse anhaltend.