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Elternzeit und Elterngeld

Alle Beschäftigten der Freien Universität Berlin können Elternzeit beantragen, d.h. anspruchsberechtigt sind auch befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, studentische Hilfskräfte sowie Auszubildende.

Mütter und Väter haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

Die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber bzw. der entsprechenden Personalstelle mitgeteilt werden – für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Anspruch auf das staatliche Elterngeld hat, wer ein Kind betreut und deswegen seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, aber auch, wer arbeitslos ist oder studiert. Zu beantragen ist das Elterngeld bei einer Elterngeldstelle im Bezirk des Wohnsitzes.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der 12 Monate vor der Geburt. Es beträgt zwischen 65% und 100% des Nettoeinkommens (Steuerklasse beachten), aber mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro.

Über das ElterngeldPlus kann die Bezugszeit des Elterngeldes verlängert werden, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten. Einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus von bis zu 4 zusätzlichen Monaten gibt es für Eltern, die in dieser Zeit beide zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.  

Zum 1. September 2021 tritt das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" in Kraft. 

Wichtigste Änderungen sind:

Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden.

Zusätzlich wird nun auch sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.

Künftig sollen nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.