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Häufig gestellte Fragen, wenn ein Pflegefall eintritt

Bei der Begutachtung werden jetzt körperliche, geistige und psychische Erkrankungen gleichermaßen erfasst und der Grad der Selbstständigkeit wird in sechs Modulen geprüft.

1. Modul
    Mobilität

2. Modul
    Kognitive und kommunitive Fähigkeiten

3. Modul
   Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4. Modul
    Selbstversorgung

5. Modul
    Umgang mit krankheitsspezifischen und therapiebedingten Anforderungen

6. Modul
    Gestaltung des Alltagslebens und soziale  Kontakte

Die Module werden unterschiedlich gewichtet und zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst.

 

Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen

Setzen Sie sich mit der zuständigen Pflegeversicherung in Verbindung und fordern Sie einen Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen an. Die Pflegeversicherung berät Sie auch umfangreich. Ist der oder die Angehörige im Krankenhaus, können Sie sich auch an den Krankenhaussozialdienst wenden.

Nur wenn Sie eine entsprechende Vollmacht besitzen. Ist das nicht der Fall und kann die oder der Pflegebedürftige nicht selbst unterschreiben, so muss beim Amtsgericht ein Eilantrag auf Betreuung gestellt werden.
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Hier gibt es folgende Fristen:

  • fünf Wochen, wenn sich der/die Antragsteller/in zu Hause befindet
  • eine Woche, wenn sich der/die Antragsteller/in im Krankenhaus, einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet.

Nein, es ist immer ein Eigenanteil zu leisten, es sei denn, die Pflege wird von Angehörigen übernommen. Reichen Einkommen und Vermögen nicht zur Abdeckung der zusätzlichen Kosten aus, muss mit Abschluss eines Pflegevertrages auch gleichzeitig ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Im Zweifelsfall sollte immer ein Antrag gestellt werden, da Sozialhilfeleistungen nie rückwirkend  sondern erst ab Antragstellung gewährt werden.

Als sogenanntes Schonvermögen gelten zum Beispiel:

  • kleinere Geldbeträge (ab 60 Jahren oder bei Erwerbsminderung 2.600 €). Aktuelle Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz III bitte beim Sozialamt erfragen
  • angemessenes Hausgrundstück, das vom Pflegebedürftigen bewohnt wird
  • Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist
  • Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge (gem. Einkommenssteuergesetz) dient, einschließlich der Erträge

Gegenstände, die zur Aufnahme/Ausübung einer Berufsausbildung/Berufstätigkeit unentbehrlich sind (z.B. PKW)

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen.

Welche Leistungen ein Pflegebedürftiger erhält, hängt von der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ab. Die Höhe der Leistung ist von den Pflegegraden abhängig: Informationsblatt Nr. 2, Stand: 01/22

Es empfiehlt sich, dass Sie als Pflegeperson bei dieser Begutachtung anwesend sind, damit auch Sie Auskunft über Art und Umfang der benötigten Hilfe geben können. Da es pflegebedürftigen Menschen oftmals unangenehm ist, anderen den Grad ihrer Hilfebedürftigkeit zu offenbaren, kommt es immer wieder vor, dass sie gegenüber dem Gutachter angeben, Dinge selbstständig tun zu können, für die sie tatsächlich Unterstützung benötigen. Hierdurch können sie einen geringeren Pflegegrad erhalten oder werden nicht als pflegebedürftig anerkannt. Besprechen Sie deshalb mit ihrer oder ihrem Angehörigen im Vorfeld das Gutachterverfahren und machen Sie deutlich, dass von der Einstufung die Bezahlbarkeit der Pflege abhängig ist. Link zur Pflegebegutachtung des MDK

Wird der Antrag auf Anerkennung einer Pflegestufe abgelehnt, kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. (Es gilt der Poststempel. Deshalb Briefumschlag des Bescheids aufheben!).

Menschen, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege bezahlen zu können, weil kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht oder weil die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, haben Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII durch das Bezirksamt.
Informationsblatt Nr. 37, Stand: 05/21

 

  • Geriatrische Rehabilitation (vollstationär, teilstationär)

Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder anstelle eines Krankenhausaufenthalts können Patientinnen und Patienten in einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Weiterbehandlung in einer geriatrischen Reha-Einrichtung ist dann sinnvoll, wenn eine intensive Therapie zur Fortsetzung von Rehabilitationsmaßnahmen notwendig ist (z.B. nach einer Operation, einem Beinbruch).

  • Häusliche Krankenpflege §37 SGB V

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts. Die häusliche Krankenpflege umfasst die erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den/die Kranke/n in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Voraussetzung für die Bewilligung dieser Krankenkassenleistung ist die Verordnung durch den Arzt. Häusliche Krankenpflege empfiehlt sich besonders bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit, da hier Pflegeversicherungsleistungen nicht greifen. Häusliche Krankenpflege ist zeitlich begrenzt. Sie kann in der Regel nicht länger als vier Wochen verordnet werden. Im Einzelfall ist eine längere Gewährung möglich. Hierüber entscheidet dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Zuzahlung: In den ersten 28 Tagen eines Kalenderjahres zahlt die Patientin oder der Patient 10 Prozent.