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Regelung zur Versicherungspflicht zur Führung von unbemannten Fluggeräten

Regelung zur Versicherungspflicht und Führung von unbemannten Fluggeräten (z. B. Drohnen)

 

1. Regelung von unbemannten Fluggeräten

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine „Verordnung für die Regelung und Vorschriften zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten“ verabschiedet. Zu unbemannten Fluggeräten zählen Drohnen und Modellflugzeuge. Auf der Seite des Luftfahrt-Bundesamtes ist die Abnahme von Kenntnisnachweisen geregelt. Die darin enthaltenen Regelungen sind vom jeweiligen Nutzer und Besitzer eines unbemannten Fluggerätes anzuwenden und einzuhalten.

2. Versicherungsschutz

  • 2.1 Haftpflichtversicherung

Unbemannte Fluggeräte müssen mit einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (gemäß LuftVG) versichert werden. Für den Versicherungsschutz zur Deckung von Personen- und Sachschäden an Dritten gibt es gesetzliche Verpflichtungen. Der Zentrale Einkauf der Zentralen Universitätsverwaltung ist bei der Beschaffung eines Fluggeräts zu informieren, damit eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Kostenübernahme erfolgt aus Zentralen Mitteln der Zentralen Universitätsverwaltung.

  • 2.2 Elektronikversicherung

Zusätzlich kann eine Elektronikversicherung für die Deckung von Schäden an den Geräten (Drohne, Kamera etc.) abgeschlossen werden. Der Abschluss einer Elektronikversicherung ist nicht verpflichtend. Der Bereich muss selbst entscheiden, ob das Gerät und das Zubehör versichert werden soll. Die Kosten für die Elektronikversicherung trägt der Bereich selbst. Die Elektronikversicherung muss über den Zentralen Einkauf beantragt werden.

3. Meldung von unbemannten Fluggeräten

Für die Meldung eines unbemannten Fluggerätes und den Abschluss der Versicherungen ist der Versicherungsantrag - unbemannte Fluggeräte (z. B. Drohnen) ausgefüllt und unterschrieben an den Zentralen Einkauf -einkauf@fu-berlin.de- zu senden. Der Zentrale Einkauf wird anhand der Angaben, den erforderlichen Versicherungsschutz abschließen.

4. Schadensfälle und Außerbetriebnahme

Sollten Schadensfälle oder andere Gründe eintreten, die zur Anzeige, Änderung oder Beendigung der Versicherung führen, sind diese umgehend schriftlich an den Zentralen Einkauf -einkauf@fu-berlin.de- zu melden. Sollten Schadensmeldungen nicht rechtzeitig eingehen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Bereich zu tragen.

5. Umbauten

Werden Zubehörteile am Fluggerät angebracht, die nicht serienmäßig zugelassen sind verliert das Fluggerät den Versicherungsschutz. Das Anbringen von herstellerfremden Bauteilen ist daher nicht gestattet. Sollten dennoch Umbauten notwendig sein, sind diese konkret und umfangreich dazulegen, um einen entsprechende Versicherungsschutz anzufragen. Die Mehrkosten übernimmt der Bereich selbst.

6. Schlussbestimmung

Für die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung ist der Bereich selbst verantwortlich. Der Einsatz von Fluggeräten ohne entsprechenden Versicherungsschutz ist nicht erlaubt.

Sollte sich im Schadensfall herausstellen, dass die eingesetzten Fluggeräte nicht ausreichend oder gar nicht versichert waren oder das kein gültiger Kenntnisnachweis vorlag, muss der Bereich sowie die verantwortlichen Personen für mögliche Forderungen durch Dritte einstehen.


Weitere Informationen zum Drohnengesetzgebung weltweit.