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1. Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhWissG)

 § 60a Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie

3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,

2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie

3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Die Voraussetzungen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß dieser Schrankenregelung möchten wir Ihnen im Folgenden näher erläutern:

  1. Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre
    Lehre meint hierbei Lehrveranstaltungen wie Seminare und Vorlesungen. Erlaubt sind Handlungen zur Veranschaulichung „des“ Unterrichts. Die Veranschaulichung kann im Unterricht erfolgen, aber auch davor und danach. Es ist folglich auch die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden aber auch der Prüfungen erfasst. Das Kriterium der Veranschaulichung wird erfüllt, wenn der Lehrstoff verständlicher dargestellt und dieser so besser und leichter erfassbar wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen. Auch an den Unterrichtsstoff anknüpfende und weiterführende Literatur kann den Lehrstoff verständlicher machen. Hiernach ist festzustellen, dass ein öffentliches Zugänglichmachen ohne Bezugnahme zu dem jeweiligen Lehrstoff unzulässig ist.
    Der Zugriff auf die Materialien ist auf die Dauer der Lehrveranstaltung zu beschränken.
  2. Nicht kommerzielle Zwecke
    Hier ist zu fragen, ob der Unterricht darauf ausgerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Dann greift die gesetzliche Erlaubnis nicht. Dies ist an der Freien Universität Berlin nicht der Fall, auch nicht im Rahmen von Weiterbildungsstudiengängen.
  3. 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen genutzt werden
    Nutzungshandlungen sind: vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben.
  4.  Die Nutzungshandlungen können für folgende Nutzer/innen erfolgen:
    • § 60a Abs. 1 Nr. 1 für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
      Diese Voraussetzung wird für das öffentliche Zugänglichmachen dadurch gewährleistet, dass ausschließlich die Lehrenden und Teilnehmer/innen der jeweiligen Lehrveranstaltung durch einen passwortgeschützten Zugang Zugriff auf die betreffenden Inhalte haben. Diese Voraussetzung muss sichergestellt sein. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die zentralen Systeme der Freien Universität Berlin (Lernplattform Blackboard, Wiki, Blog und CMS) technische Möglichkeiten bereitstellen um ausschließlich Lehrenden und Teilnehmer/innen der jeweiligen Lehrveranstaltung einen mittels Passwort gesicherten Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zu ermöglichen. Die Lernplattform Blackboard wird für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien als am rechtssichersten angesehen, da ein geschützter Zugang und der erforderliche Bezug zu einer Lehrveranstaltung bereits vorgegeben sind. Sollten Sie andere Systeme nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke den Studierenden im Rahmen der Schrankenregelung zur Verfügung zu stellen, so müssen Sie sicherstellen, dass diese Bedingung eingehalten wird.
    • § 60a Abs. 1 Nr. 2 für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung, soweit diese das Werk im Sinne des § 60a Abs. 1 nutzen, also zur Veranschaulichung im Unterricht und der Lehre.
    • § 60a Abs. 1 Nr. 3 für Dritte soweit dies der Präsentation des Unterrichts, dient. Dies setzt voraus, dass die Werke für den Unterricht schon im Sinne des § 60a Abs. 1 verwendet wurden. Es soll lediglich erlauben Ergebnisse zu präsentieren. (Beispiel: Präsentationen von Ergebnissen am Tag der offenen Tür; Bildungseinrichtung haben so die Möglichkeit Einblicke in den Unterricht auch auf Internetseiten zu bieten.)
  5. § 60a Abs. 2 erweitert die Nutzungsmöglichkeit, so dass Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften sonstige Werke geringen Umfangs oder vergriffene Werke vollständig unter Beachtung der weiteren bereits genannten Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 genutzt werden dürfen. Es dürfen jedoch keine Beiträge aus Zeitungen (Bsp. Aktuelle Tagespresse) oder Publikumszeitschriften vollständig genutzt werden. Unberührt bleibt hierbei, 15 % eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Beitrages gemäß § 60a Abs. 1 unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei zu nutzen (§ 60a Abs. 1 UrhG-E) und aus Veröffentlichungen der Presse zu zitieren (§ 51 UrhG). Werke geringen Umfangs wie Gedichte oder Liedtexte sind laut Gesetzesbegründung: 25 Seiten Druckwerk; 6 Seiten Noten; 5 Minuten Filme; 5 Minuten Musik.
  6. Gemäß § 60a Abs. 3 sind Vervielfältigungen von öffentlich aufgeführten Werken (Bsp. Kino oder Live-Veranstaltungen) nicht erlaubt. Eine Nutzungen von Werken für den ausschließlichen Schulgebrauch (Schulbücher) ist innerhalb von Schulen nicht gestattet. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die Nutzung von Schulbüchern innerhalb der Lehre an Hochschulen im Rahmen der Schrankenregelung (15%) gestattet ist. Vervielfältigungen von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) sind nur zulässig, wenn sie für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich sind (Bsp. Scan von Noten, um diese dann öffentlich zugänglich zu machen).