Mindestlohn für Studierende
Aufgrund der Mindestlohnregelung für Praktika haben Praktikant*innen einen Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 12,- € pro Stunde, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum (d. h. nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben), das begleitend zum Studium absolviert wird und länger als drei Monate dauert. Dann besteht ab dem dem vierten Beschäftigungsmonat ein Anspruch auf Mindestlohn.
- Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum begleitend zu Studium oder Ausbildung und es bestand bereits vorher ein solches Praktikumsverhältnis mit derselben auszubildenden Person.
- Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, das länger als drei Monate dauert. Dann besteht ab dem dem vierten Beschäftigungsmonat ein Anspruch auf Mindestlohn.
Vom Mindestlohn ausgenommen sind:
- Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
- Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Ausnahmen!)
- Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
- Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches
- Jede Person unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss.
Im Januar 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema die Broschüre "Der Mindestlohn für Studierende - Fragen & Antworten (PDF)" herausgegeben. Eine Zusammenfassung für die FU Berlin finden Sie auf dem "Merkblatt zum Mindestlohn bei Praktika (PDF)" vom Career Service.