Da das SoSe 2020, das WiSe 2020/21, das SoSe 2021 und das WiSe 2021/22 nicht zu der Fachstudienzeit hinzugezählt werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer des Deutschlandstipendiums?
Der Berliner Senat hat festgelegt, dass das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 nicht auf die Fachstudienzeit angerechnet werden. Für Studierende, die im Sommer- und Wintersemester nicht alle eingeplanten Lehrveranstaltungen belegen und Prüfungen ableisten können, wirkt sich dies bezüglich der Einhaltung der Regelstudienzeit nicht nachteilig aus (vgl. Pressemitteilung der Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung Berlin, LKRP, vom 03.04.2020, Pressemitteilung der Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung Berlin, LKRP, vom 17.12.2020, Pressemitteilung der Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung Berlin, LKRP, vom 14.04.2021 und Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, vom 13.01.2022)
Für das Deutschlandstipendium bedeutet dies: Durch die Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/21, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/22 auf die Fachstudienzeit, verlängert sich Ihre Regelstudienzeit um vier Semester, sofern Sie in allen vier Semestern immatrikuliert waren. Folglich verschiebt sich auch die Förderungshöchstdauer, die an die Regelstudienzeit des Studiengangs gekoppelt ist um bis zu vier Semester.
Beispiel: Betrug die Förderungshöchstdauer für ein Studium mit einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern bisher maximal 6 Semester, verlängert sie sich nun auf 10 Semester.
Haben Sie im Wintersemester 2020/21 ein neues Studium an der Freien Universität Berlin aufgenommen, verlängert sich Ihre Regelstudienzeit lediglich um drei Semester.
Bitte beachten Sie hierzu auch die "Änderung der Regelstudienzeit aufgrund der Covid-19-Pandemie", die Sie im Self-Service der Studierendenverwaltung finden.
Für eine Weiterförderung gelten weiterhin die Voraussetzungen, dass sie nur gewährt werden kann, wenn Ihre Studienleistungen die Weiterförderung rechtfertigen (siehe Leistungsüberprüfung) und unter dem Vorbehalt, dass die privaten Fördermittel für das Stipendium weiterhin zur Verfügung stehen.