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Schwangerschaft und Stillzeit während des Berufsfelderschließenden Praktikums (LBW)

Die Universität ist wie Arbeitgeber:innen durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, Schwangere und Stillende zu schützen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 MuSchG). Sie darf Schwangere „keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ... in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt“ (§ 11 Absatz 2 Satz 1 MuSchG). Der Risikogruppe 3 sind zum Beispiel Windpocken und SARS-CoV-2 (COVID-19) zugeordnet. Eine solche unverantwortbare Gefährdung gilt jedoch als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 11 Absatz 2 Satz 4 MuSchG). Dieser wird durch das Arbeitsmedizinische Zentrum der Freien Universität Berlin (AMZ) geprüft.

Im Hinblick auf COVID-19 fehlen aktuell noch wissenschaftliche Erkenntnisse, ab wann ein ausreichender Schutz für Schwangere angenommen werden kann. Bisher stuft das AMZ die Gefahr einer COVID-19-Infektion – auch bei vollständiger Impfung, da diese nur vor einem schweren Verlauf, nicht aber vor der Infektion selbst schützt – in Schulpraktika als unverantwortbare Gefährdung ein. Schwangere dürfen deshalb nach aktuellen Informationen nicht an Schulpraktika teilnehmen.

Während der Stillzeit können Schulpraktika durchgeführt werden, wenn ein vollständiger COVID-19-Impfschutz (mind. zwei Impfungen | Stand Dezember 2021) nachgewiesen wird.

Bitte informieren Sie in jedem Fall Ihre/n Dozierende/n im Seminar des Moduls Pädagogisches Handeln in Schulen.