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Welche Regelungen gelten im Praxissemester, wenn ich schwanger bin oder stille?

Die Universität ist wie Arbeitgeber*innen durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, Schwangere und Stillende zu schützen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 MuSchG). Sie darf Schwangere „keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ... in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt“ (§ 11 Absatz 2 Satz 1 MuSchG). Der Risikogruppe 3 sind zum Beispiel Windpocken und SARS-CoV-2 (COVID-19) zugeordnet. Eine solche unverantwortbare Gefährdung gilt jedoch als ausgeschlossen, wenn Schwangere über einen ausreichenden Immunschutz verfügen (§ 11 Absatz 2 Satz 4 MuSchG). Dieser wird durch das Arbeitsmedizinische Zentrum der Freien Universität Berlin (AMZ) geprüft.

Im Hinblick auf COVID-19 fehlen aktuell noch wissenschaftliche Erkenntnisse, ab wann ein ausreichender Schutz für Schwangere angenommen werden kann. Bisher stuft das AMZ die Gefahr einer COVID-19-Infektion – auch bei vollständiger Impfung, da diese nur vor einem schweren Verlauf, nicht aber vor der Infektion selbst schützt – in Schulpraktika als unverantwortbare Gefährdung ein. Schwangere dürfen deshalb nach aktuellen Informationen nicht an Schulpraktika teilnehmen.

Während der Stillzeit können Schulpraktika durchgeführt werden, wenn ein vollständiger COVID-19-Impfschutz (mind. zwei Impfungen | Stand Dezember 2021) nachgewiesen wird.

Sollten Sie vor oder während des Praktikums feststellen, dass Sie schwanger sind, so empfehlen wir Ihnen, diese Schwangerschaft unter studierendenverwaltung@zuv.fu-berlin.de der Freien Universität sowie dem Praktikumsbüro anzuzeigen, damit Sie entsprechende Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Gerade in Zeiten mit einem noch nicht ausreichend erforschten Virus ist eine schnelle Einleitung von Schutzmaßnahmen erforderlich.