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Betriebsurlaub

Chronik des Betriebsurlaubs an der FU

  • 21.09.2022, 11:35 Uhr
    Der Präsident schickt in weniger als 1 Stunde nach Zugang des GPR-Beschlusses ein Schreiben auf Deutsch und Englisch an alle Beschäftigten "Kein klassischer Betriebsurlaub zum Jahreswechsel 2022/23" und behauptet darin fälschlicherweise, dass "die Interessenvertretung von ihrer Forderung nach zusätzlichen Urlaubstagen nicht abweichen wollte". Das Personalvertretungsgesetz sieht nach abgelehnten Anträgen normalerweise ein Einigungsgespräch vor, das hier vom Präsidium offensichtlich nicht gewünscht war. Der GPR bedauert die mangelnde Kompromissbereitschaft.
  • 21.09.2022, 10:42 Uhr
    Der GPR schickt seinen Beschluss vom 20.09.2022 an die Dienststelle
  • 20.09.2022
    Der GPR lehnt diesen Antrag ab und verbindet dies mit konstruktiven Vorschlägen:
    Der Gesamtpersonalrat lehnt Ihren Antrag auf Zustimmung für einen Betriebsurlaub zum Jahreswechsel 2022/2023 ab.

    Begründung:
    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. August 2022 festgestellt, dass die „Festsetzung eines Betriebsurlaubs für die Jahreswechsel 2022/2023 und 2023/2024 ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht verletzt hat“. Damit ist die Maßnahme unwirksam und folgerichtig haben Sie das Personalblatt 5/2019 aufgehoben.
    Damit ist allen Beschäftigten grundsätzlich freigestellt, ob sie für den fraglichen Zeitraum zwischen Weihnachten und Silvester 2022 Urlaub beantragen bzw. nehmen oder nicht.
    Der Gesamtpersonalrat hält es für die Beschäftigten für unzumutbar, weniger als 3 Monate vor Weihnachten ihre Verfügungsgewalt über die ihnen zustehenden Urlaubstage erneut zu beschneiden und sie kurzfristig zu einem Zwangsurlaub zu verpflichten. Eine Urlaubsplanung muss den Beschäftigten langfristig ermöglicht werden, d.h. ein Betriebsurlaub muss spätestens im Vorjahr rechtskräftig vereinbart werden.

    Ein „Zwangsurlaub“ kann zu weiteren Nachteilen für die Beschäftigten führen:

    • Gefährdung des Erholungszwecks und damit der Gesundheit wenn die zeitliche Lage nicht durch die Beschäftigten bestimmt wird
    • Wesentlich erhöhte Kosten für Urlaubsreisen
    • Erhöhte Energiekosten für die Beschäftigten
    • Reduzierung des frei verfügbaren Jahresurlaubs, Minderung der selbstbestimmten Urlaubsplanung und damit psych. Belastung
    • Benachteiligung Angehöriger anderer Glaubensgemeinschaften und Konfessionsfreie für die Weihnachten nicht der wichtigste Feiertag ist
    Der Gesamtpersonalrat wiederholt hiermit seine Bereitschaft, für die kommenden Jahre über Betriebsurlaub zu verhandeln und in Vorbereitung dafür gemeinsam eine Umfrage unter den Beschäftigten durchzuführen, um die Akzeptanz einer eventuellen Vereinbarung zu maximieren.

    Wir erwarten, dass allen Beschäftigten, die lediglich wegen des rechtswidrig festgesetzten Betriebsurlaubs einen Urlaubsantrag für die Weihnachtszeit gestellt haben (obwohl sie einen anderen Urlaubszeitraum vorgezogen hätten), die Möglichkeit eingeräumt wird, diesen Antrag zurückzuziehen.
    Darüber hinaus schlagen wir vor, die üblichen Vertretungsregeln bei Urlaubsanträgen für die Weihnachtszeit auszusetzen (abgesehen von Bereichen mit kritischer Infrastruktur, die auch in einem Betriebsurlaub arbeiten müssten). In Kombination mit großzügiger Gewährung von mobilem Arbeiten könnten so bereichsweise sogar Gebäudeschließungen dort ermöglicht werden, wo kein Bedarf für Arbeit in Präsenz besteht.
    [aus dem Beschluss des GPR vom 20.09.2022]

  • 16.09.2022
    Das Präsidium stellt beim GPR den Antrag auf Durchführung eines Betriebsurlaubs mit 4 Urlaubstagen.

  • 12.09.2022
    Zwischen GPR und Dienststellenleitung findet ein Gespräch zum Thema Betriebsurlaub statt. Der GPR wiederholt seinen konstruktiven Vorschlag. Die Vertreter*innen der Dienststelle bestehen auf einem leicht reduzierten Betriebsurlaub, der von den Beschäftigten aber immer noch verlangt, 4 Tage ihres Jahresurlaubs herzugeben. Der GPR macht klar, dass er zu anderen Lösungen bereit ist, stellt aber klar, dass er nicht 3 Monate vor Weihnachten über Urlaubstage der Beschäftigten kann.
  • 17.08.2022
    Die Vertreterin der Kanzlerin in Abwesenheit teilt mit: "Die Festlegung des Betriebsurlaubs an der Freien Universität Berlin, der an insgesamt fünf Tagen für Ende Dezember 2022 und Anfang Januar 2023 vorgesehen gewesen ist, muss aufgehoben werden."
  • 09.08.2022

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt endgültig fest: GPR ist in Mitbestimmung bei Festlegung des Betriebsurlaubs.
    Tenor des BVerwG: "Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass der Beteiligte durch seinen Beschluss über die Festsetzung eines Betriebsurlaubs für die Jahreswechsel 2022/2023 und 2023/2024 ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht verletzt hat"

  • 27.07.2021
    Meldung des GPR: Betriebsurlaub – FU geht vor das Bundesverwaltungsgericht

  • 28.04.2021
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gibt am 28.04.2021 der Beschwerde des GPR gegen das Verwaltungsgerichtsurteil statt und stellt fest, dass das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats verletzt worden ist (s. Meldung des GPr vom 18.05.2021: Mitbestimmung beim Betriebsurlaub: Gesamtpersonalrat gewinnt Prozess vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg).
  • 26.05.2020

    Betriebsurlaub – Zwischenstand der Bemühungen des Gesamtpersonalrats

  • 20.08.2019
    Der GPR veröffentlicht Stimmen aus der Belegschaft, wobei die allermeisten sich klar gegen den „Zwangsurlaub“ aussprechen. Aber auch Beschäftigte, die für den Betriebsurlaub sind, bedauern die Nichtbeteiligung der Personalvertretung.
    Der GPR leitet ein Beschlussverfahren wegen Verletzung der Mitbestimmung bei der Festlegung des Betriebsurlaubs ein.

  • 09.07.2019
    Der GPR nimmt Stellung zur Entscheidung des Präsidiums. Von der Kanzlerin der Freien Universität Berlin wird geäußert, dass sie nicht zu Verhandlungen mit dem Gesamtpersonalrat zum Betriebsurlaub bereit ist. Dieser sei beschlossen und es gebe keine weitere Diskussion darüber.
  • 26.06.2019

    Das Präsidium der Freien Universität Berlin teilt im Personalblatt 05/2019 vom 26.06.2019 seine ohne Mitbestimmung des GPR vorgenommene Entscheidung für den Betriebsurlaub für die Jahreswechsel 2020/2021 bis 2023/2024 mit.