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Recht

Sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt widersprechen allgemeinen Menschenrechten und werden durch verschiedene Regelungen auf Universitäts-, Landes- und Bundesebene verboten. Im Folgenden sind einige zentrale Gesetzestexte hierzu zu finden:

Auf Universitätsebene:

Richtlinie zum Umgang mit sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt an der Freien Universität Berlin

Die Richtlinie beinhaltet neben einer Definition von sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zentrale Ansätze zum Umgang mit entsprechenden Vorfällen an der Freien Universität Berlin. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der der Aufklärung und Prävention.

Chancengleichheitssatzung der Freien Universität Berlin

Die Freie Universität Berlin bezieht Position gegen sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt. In § 3 (2) heißt es: "Die FUB schützt alle ihre Mitglieder sowie ihre Gäste vor Diskriminierung, sexualisierter Belästigung und Gewalt, Mobbing und Stalking."

Antidiskriminierungssatzung der Freien Universität Berlin

"Sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt werden an der Freien Universität nicht geduldet." Die Antidiskriminierungssatzung bringt in § 22 zum Ausdruck, dass insbesondere Personen mit Fürsorgepflicht in der Verantwortung stehen, sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt vorzubeugen.

Satzung zur Sicherung der guten wissenschaftliche Praxis der Freien Universität Berlin

Die Satzung thematisiert in Art. 1 Abs. 4 die mögliche Verbindung von Machtmissbrauch, dem Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen und sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt.

Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin

Die Benutzungsordnung gilt für alle bibliothekarischen Einrichtungen und virtuellen Nutzungsräume für elektronische Ressourcen im Campusnetz der Freien Universität. In § 10 (1) heißt es: "Sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt werden innerhalb der Bibliotheken nicht geduldet.

Auf Landesebene:

Landesgleichstellungsgesetz

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlins beinhaltet neben einem Frauenförderplan und Richtlinien zu Einstellungen, Auswahlverfahren, etc. einen Paragrafen zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 12). Dieser bestimmt, dass es zur Dienstpflicht von Leitungspersonen gehört, sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt entgegenzuwirken und entsprechenden Fällen nachzugehen. Zudem wird konstatiert, dass eine entsprechende Beschwerde nicht zur Benachteiligung der Betroffenen führen darf.

Landesantidiskriminierungsgesetz

Das junge Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG, in Kraft seit Juni 2020) gilt für alle Menschen im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns und verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status. Es bietet Studierenden und Personen, die nicht aufgrund einer Beschäftigung an der Freien Universität Berlin unter das AGG fallen, Schutz vor sexueller Belästigung und erlaubt ihnen, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Auf Bundesebene:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das 2006 erlassene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte vor Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität und des Geschlechts. Rechtsschutzmöglichkeiten und Ansprüche nach dem AGG entstehen, wenn eine Person, auf die eine der genannten Diskriminierungskategorien zutrifft, ohne sachlichen Grund benachteiligt wird. Das AGG definiert und schützt auch konkret vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 4).

Strafgesetzbuch (§§174 bis 184j)

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung". Der § 177 StGB befasst sich mit sexualisierten Übergriffen und stellt in seiner 2016 überarbeiteten Fassung den Willen der Betroffenen ins Zentrum. Durch die Änderung sind sexuelle Handlungen strafbar, wenn eine Person bspw. durch Verneinen oder Weinen signalisiert, dass sie diese nicht möchte (Prinzip "Nein heißt Nein"). Zudem wird klargestellt, dass auch Handlungen, bei denen eine Person keine Möglichkeit hat, die sexuellen Akte zu verneinen, strafbar sind. Mit dem § 184i StGB können sexualisierte Belästigungen geahndet werden, insofern sexuell motivierte körperliche Grenzverletzungen stattgefunden haben. Stalking wird im § 238 StGB, "Nachstellung", strafrechtlich definiert und geregelt.

Weitere Informationen zu rechtlichen Grundlagen bei sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt erhalten Sie gern bei der Geschäftsführung der Arbeitsgruppe Gegen Sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt.