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Satzung

SATZUNG

FÖRDERKREIS PHILOLOGISCHE BIBLIOTHEK FREIE UNIVERSITÄT BERLIN E.V.

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Präambel

Die Aufgabe des Vereins ist es, die Philologische Bibliothek der Freien Universität Berlin durch Aktionen wie Vorträge und Lesungen sowie Geld- und Bücherspenden zur Verbesserung des Bestandes der Bibliothek zu unterstützen. Hierin sieht der Verein eine Notwendigkeit, weil seine Mitglieder die Beschneidung der Mittel der Bibliothek als Folge eines mangelnden Bewusstseins für die Bedeutung einer kontinuierlichen Sammlung von Wissen sehen. Mit der Erfüllung seiner Aufgabe bringt er Verein das Interesse der Benutzer und Benutzerinnen an der Bibliothek zum Ausdruck und trägt dem Bedürfnis seiner Mitglieder Rechnung, gegen eine Haltung von Missachtung von Bildung und Wissenschaft zu protestieren.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Philologische Bibliothek Freie Universität Berlin e.V.“, hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bibliothek, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Philologischen Bibliothek der Freien Universität Berlin. Dies erfolgt durch Veranstaltungen wie Lesungen sowie Sammlung von Geld- und Bücherspenden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen.

(2) Der Antrag, als natürliches oder juristisches Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und übersendet die Mitgliedskarte.

(3) Ein Mitgliedschaftsbeitrag wird erhoben. Bis zum 31. März jeden Jahres sollen Studierende einen Beitrag von 10 Euro, Nicht-

Studierende 20 Euro bezahlen. Den Mitgliedern steht es selbstverständlich frei, mehr als vorgesehen zu spenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen des Mitgliedsbeitrags.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat oder durch Streichung, wenn das Verbleiben des Mitglieds Ansehen und Interessen des Vereins gefährdet oder wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Über die Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes und des/ der Rechnungsprüfenden

b) Entlastung des Vorstandes

c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

d) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen des Mitgliedsbeitrags.

c) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit

(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor mindestens einmal im Jahr nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn er diese für erforderlich hält oder dieses unter Angabe mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzeden geleitet.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/ der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden , zwei stellvertretenden Vorsitzeden, dem/ der Kassenwart/ in und dem/ der Schriftführer/in. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende und seine/ihre zwei Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder/Jede von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegen die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks.

(4) Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 7 Beschlussfassung

Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Finanzen des Vereins sind durch einen/eine gewählte/n Rechnungsprüfende/n rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Der/ Die Rechnungsprüfende erstattet der Mitgliederversammlung seinen/ihren Prüfungsbericht.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Philologische Bibliothek der Freien Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 10. Juni 1996 in Berlin beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Änderungen wurden von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20.02.04 beschlossen.

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