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Aerztliche Untersuchung nach TV-L § 3 (5)

Der Arbeitgeber hat in konkreten Fällen das Recht, Beschäftigte zur ärztlichen Untersuchung fälschlicherweise auch "vertrauensärztliche Untersuchung" genannt, zu schicken.
Im TV-L § 3 (5) heißt es dazu: „Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.“
Diese Untersuchung steht prinzipiell den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten entgegen. Sie ist nicht gleichzusetzen mit einer Einstellungsuntersuchung und es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob sie berechtigt ist.
An der FU werden die Untersuchungen nach TV-L § 3 (5) im arbeitsmedizinischen Zentrum der Charité durchgeführt. Beschäftigte, die dorthin geschickt werden, erhalten eine schriftliche Aufforderung. In dieser Aufforderung muss ein konkreter Grund für die Sendung zum arbeitsmedizinischen Zentrum angeführt werden – der Verweis allein auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht ausreichend.
Wenn Sie eine solche Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung TV-L § 3 (5) erhalten, wenden Sie sich damit gern an den Personalrat!