Springe direkt zu Inhalt

Bewerbungstipps zumTV-L

Diese Hinweise gelten insbesondere (aber nicht nur) für wiss. MitarbeiterInnen:

Der Tarifvertrag TV-L sowie die an der Freien Universität gültige Fassung (TV-L FU) sieht für die Eingruppierung andere Regeln vor als der bisher gültige BAT.

Die Eingruppierung richtet sich nach den in der Entgeltordnung festgelegten Tätigkeitsmerkmalen und der übertragenen Tätigkeit. Damit ist die Entgeltgruppe festgelegt, welche sich in der Regel auch nicht mehr ändert. Höhergruppierungen im Wege von Bewährungs- oder Zeitaufstiegen gibt es im TV-L nicht mehr! Für die tatsächliche Höhe des Entgelts ist die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe umso wichtiger.

Hier sind folgende Tarifbestimmungen zu beachten:

Zunächst gibt es zwingende Vorgaben, an die der Arbeitgeber bei der Einstellung gebunden ist. Die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats!

  • In § 16 Abs. (2) TVL FU ist folgendes bestimmt:
    “Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem oder mehreren vorherigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen, erfolgt eine Festsetzung der Erfahrungsstufe auf Basis der Zeiten dieser einschlägigen Berufserfahrung. Zeiten nach Satz 2 werden berücksichtigt, soweit zwischen ihnen nicht eine Unterbrechung von jeweils mehr als 18 Monaten Dauer vorliegt.”

  • Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, sog. förderliche Zeiten anzuerkennen. Dies ist ebenfalls in § 16 Abs. (2) formuliert:
    “Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.”

  • Daneben bietet der Satz 3 des o. g. Absatzes und Abs. 2a des § 16 weitere Möglichkeiten der besseren Einstufung:
    “3. Im Einzelfall kann mit Beschäftigten eine davon abweichende, für sie günstigere Regelung vereinbart werden.”
    “(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.”

  • Außerdem gibt es noch die Regel in § 16 Abs. (5), welche ebenfalls eine bessere Einstufung ermöglicht:
    “Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 25 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.”

  • Im Drittmittelbereich sind nach § 18 TV-L FU auch Sonderzahlungen, Leistungszulagen und -prämien möglich.

In allen diesen Tarifbestimmungen heißt es, “der Arbeitgeber kann … ”. Es besteht also kein Anspruch, dass so verfahren wird und es besteht auch kein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht des Personalrats. Der Personalrat kann hier nur Anregungen geben oder die Berücksichtigung dieser Zeiten beantragen.

Viele dieser Möglichkeiten wurden extra dafür geschaffen, Bewerberinnen oder Bewerbern einen Anreiz zu bieten, wenn sie ohne diese Einstufung nicht an die Freie Universität kommen würden. Dies soll der besonderen Situation im Wissenschaftsbereich Rechnung tragen, ist aber nicht auf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beschränkt.

Allerdings ist es sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, solche Konditionen zu vereinbaren, wenn der Arbeitsvertrag schon geschlossen ist, denn dann ist die “Gewinnung” schon erfolgt! Allenfalls der Hinweis auf ein drohendes kurzfristiges Wieder-Verlassen der Freien Universität kann dann noch herangezogen werden.

Deshalb unser Rat: Wenn in der Beschäftigungsstelle die Entscheidung gefallen ist, jemanden zur Einstellung vorzuschlagen, klären Sie möglichst vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Personalstelle, welche Zeiten berücksichtigt werden (können) und beantragen Sie die Anwendung aller darüber hinaus möglichen Kann-Bestimmungen.
Diesen Rat können wir hiermit auch allen Bewerberinnen und Bewerbern geben: das neue Tarifrecht bietet mehr Möglichkeiten, individuell Einstufungen vorzunehmen unter Anerkennung bisheriger Arbeitserfahrungen als der BAT. Klären Sie, was davon für Sie machbar ist. Der Personalrat steht auch künftigen Kolleginnen und Kollegen für Beratungen dieser Art zur Verfügung!