Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen
Immer mehr berufstätige Menschen sehen sich mit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger konfrontiert. Damit dies nicht dazu führt, dass man seine Arbeit aufgeben oder sich beurlauben lassen muss, hat der Gesetzgeber mit dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz darauf reagiert.
Seit dem 1.Juli 2008 ist unbezahlte Freistellung vom Dienst nach dem "Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)" möglich.
Seit dem 1. Januar 2012 ist auch das "Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)" in Kraft getreten.
Im Januar 2015 folgte nun das "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf". Damit werden die Möglichkeiten aus dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz teilweise abgeändert und miteinander verbunden.
Zur besseren Abfederung des Lohnausfalls während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit wurde ein Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen eingeführt. Das Darlehen kann direkt beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - genommen werden.
Nunmehr ist die kombinierte Inanspruchnahme beider Freistellungsmöglichkeiten gegeben. Hierbei sind allerdings die Ankündigungsfristen und Laufzeiten zu beachten.
Das Pflegezeitgesetz regelt eine Beurlaubungsmöglichkeit für Pflegeaufgaben.
Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht, für maximal 2 Jahre mit reduzierter Stundenzahl weiter zu arbeiten.
Einzelheiten zum Familienpflegezeitgesetz:
- Der maximale Zeitraum für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit beträgt 2 Jahre.
- Die Regelung muss individuell zwischen Arbeitnehmer und Dienststelle vereinbart werden.
- Zur Absicherung des Risikos, dass in der Nachpflegephase die Arbeitszeit nicht wieder erhöht werden kann, muss entweder von der Dienststelle oder vom Arbeitnehmer eine Versicherung abgeschlossen werden.
- Während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
- § 2a Inanspruchnahme
- § 3 Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung (zinsloses Darlehen)
Einzelheiten zum Pflegezeitgesetz:
Zur Pflege von Angehörigen kann kurzfristig für einzelne Tage (max. 10 Arbeitstage) oder für einen längeren Zeitraum (max. 6 Monate) eine Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge beantragt werden. Auch die Sterbebegleitung kann eine Begründung für eine Freistellung (max. 3 Monate) darstellen.
In der Zeit der kurzfristigen Arbeitsverhinderung kann man Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten. Dies ist im § 44a des SGB IX geregelt und wird analog wie das Kinderkrankengeld behandelt. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 70% des Bruttoentgelts. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Für den finanziellen Ausgleich bei einer längeren Freistellung haben Sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie.
Für jeden Monat einer vollständigen Freistellung darf der Arbeitgeber den Urlaub um 1/12 kürzen.
Zur Erläuterung der Gesetze gibt es ein neues Personalblatt und dazu ein Merkblatt der Personalabteilung.
Weitere Möglichkeiten, um – außer den oben beschriebenen gesetzlichen Freistellungsregelungen – Pflegeaufgaben und Arbeit „unter einen Hut“ zu bringen:
Mit der Vereinbarung von alternierender Telearbeit erhält man die Möglichkeit, einen Teil der Arbeitsaufgaben von zu Hause zu erledigen. Ein Gewinn an Zeit und die häufigere Anwesenheit in der häuslichen Umgebung ist die Folge und kann bei Aufgaben in der Familie unterstützend wirken.
Die Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (DV Flex) bietet einige Möglichkeiten, die bei kurzfristigen und unregelmäßigen Anforderungen im privaten Bereich in Anspruch genommen werden können. Hier ist zum einen das Ansammeln von Gleitzeitgutschriften und deren kumuliertes Ausgleichen denkbar, aber auch – nach Absprache mit der Beschäftigungsstelle – eine Verlegung der Kernzeit, wenn insbesondere am Beginn oder zum Ende der täglichen Arbeitszeit Familienpflichten erledigt werden müssen.
Auch ein Sabbatical ist eine Form der Beurlaubung. Ob diese Form im Einzelfall günstiger ist als die Inanspruchnahme von Pflegezeit, sollten Sie mit der Personalstelle besprechen und sich von uns beraten lassen.