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Höhergruppierungen nach TV-L

Höhergruppierungen waren nach dem altem Tarifrecht möglich, wenn eine neue Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) angefertigt und danach das Aufgabengebiet als höherwertig bewertet wurde. Darüber hinaus gab es zahlreiche Tätigkeitsmerkmale, die automatische Höherstufungen nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit bzw. nach der Feststellung der Bewährung vorsahen (Zeit- bzw. Bewährungsaufstiege).

  • Höherbewertungen von Aufgabengebieten nach einer Neubewertung sind weiterhin möglich

Wenn Sie den persönlichen Antrag stellen, sollte folgende Formulierung enthalten sein:

"Ich beantrage eine Überprüfung der Bewertung meines Aufgabengebietes, das derzeit mit einer E… bewertet ist, mit dem Ziel der Höhergruppierung nach E (nächste Stufe) oder ggf. darüber hinaus.“

  • Zeit- und Bewährungsaufstiege dagegen gibt es im TV-L nicht mehr

  • Im TV-L werden Höhergruppierungen im § 17 geregelt

Wird anhand der Tätigkeitsmerkmale eine höhere Bewertung vorgenommen, erfolgt die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe. Die Stufenzuordnung in der Aufstiegsgruppe muss so bemessen sein, dass mindestens das bisherige Einkommen erreicht wird. Ein Garantiebetrag (Entgeltgruppe 1 - 8: 25 Euro, Entgeltgruppe 9 - 15: 50 Euro) sorgt dafür, dass eine Mindesterhöhung erzielt wird.

Ausstehende Bewährungsaufstiege bei Übergeleiteten

Beschäftigte, die aus dem BAT / BMT-G in den TV-L übergeleitet werden und denen nach altem Tarifrecht noch ein Zeit- oder Bewärungsaufstieg zugestanden hätte, behalten unter bestimmten Voraussetzungen diesen Anspruch:

  • Wenn sie bis 01. August 2011 die Hälfte der nach bisherigem Recht erforderlichen Zeit bis zur Höhergruppierung zurückgelegt haben.
  • Darüber hinaus wird auf Antrag die Höhergruppierung bis 28. Februar 2015 vorgenommen, wenn zwischen dem 01. Januar 2013 und dem 28. Februar 2015 nach altem Recht der Aufstieg erfolgt wäre.
  • Wenn Sie bis zu diesem individuellen Aufstiegszeitraum weiterhin die Tätigkeit ausüben, die nach altem Recht den Aufstieg begründet hat,
  • Wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die einer Höhergruppierung entgegenstehen.

Im Einzelnen sind die Tarifvorschriften jedoch wesentlich komplizierter, so dass wir Ihnen raten, sich auf jeden Fall bei uns beraten zu lassen.