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Jahressonderzahlung

Geregelt ist die Jahressonderzahlung im Tarifvertrag der Länder (TV-L FU) unter § 20.

Ein Anrecht auf die Jahressonderzahlung haben alle TV-L Beschäftigten, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen.

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgeltin den Monaten Juli, August und September. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben.

Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben z.B. wegen

  • Beschäftigungsverboten wie z.B. nach §6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
  • Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bist zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Aktenzeichen 10 AZR 922/11.

Berücksichtigt werden

  • das monatliche Tabellenentgelt
  • in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit, Techniker-, Meisterzulage, IT-Zulage, Fachkräftezulage, Schichtzulage, Wechselschichtzulage, Funktionszulage, Zulage für Vorarbeiter*innen, Besitzstandszulage für entfallene Vergütungsgruppenzulage oder kinderbezogene Entgeltbestandteile, Strukturausgleich
  • nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge

Nicht berücksichtigt werden z. B.

  • Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)
  • Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme: Berücksichtigung für Jahressonderzahlung, wenn im Dienstplan vorgesehen)
  • Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien
  • Krankengeldzuschuss
  • Besondere Zahlungen wie vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld

Ebenfalls von dem Ausschluss umfasst ist das Entgelt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft (die stunden- oder tageweise Rufbereitschaftspauschale ist dagegen zu berücksichtigen). Das BAG hat mit Urt. v. 10. 4. 2013 (BAG BeckRS 2013, 69283) entschieden, dass dieses Entgelt von der Bemessungsgrundlage ausgenommen ist.

Werdet Ihr beispielsweise rückwirkend höhergruppiert und wird für die Referenzmonate nachträglich weiteres Entgelt gezahlt, so fließt dieses Entgelt in die Berechnung der Jahressonderzahlung mit ein.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist auf das für die Referenzmonate tatsächlich zustehende Entgelt abzustellen. Daraus kann gefolgert werden, dass jede rückwirkende Änderung der Entgelte im Bemessungszeitraum sich auf die Höhe der Jahressonderzahlung auswirkt und damit eine Neuberechnung notwendig macht.

Im Jahr 2023 wird die Jahressonderzahlung laut § 20 TV-L weiter mit den Prozentsätzen aus 2021 errechnet. Damit wird sie wieder dynamisiert. Sie beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen eins bis vier 87,43 Prozent, in den Entgeltgruppen fünf bis acht 88,14 Prozent, in den Entgeltgruppen neun bis elf 74,35, in den Entgeltgruppen zwölf bis dreizehn 46,47 Prozent und in den Entgeltgruppen vierzehn bis fünfzehn 32,53 Prozent des monatlichen Entgelts. (Stand 29.11.2023)