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Kind ist krank - was tun?

Kranke Kinder, vor allem wenn sie noch klein sind, stellen immer eine Sorge dar. Kommt dann noch die Frage hinzu, wie der Berufsalltag zu organisieren ist, wird die Belastung noch größer. Es gibt verschiedene Regelungen, die hier Abhilfe schaffen.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß Sozialgesetzbuch V

In § 45 SGB V ist festgelegt, dass bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren für die Eltern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn sie wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können.

Folgendes ist zu beachten:

  • Das Kind muss ebenfalls krankenversichert sein.
  • Die Betreuung muss nach ärztlichem Zeugnis erforderlich sein.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person steht für die Betreuung zur Verfügung.

Anspruchsdauer:

Für jedes Kind unter 12 Jahren hat jedes Elternteil einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr; bei mehreren Kindern sind es maximal 25 Arbeitstage.

Alleinerziehende haben pro Kind und Kalenderjahr längstens 20 Arbeitstage Anspruch; bei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage.

Es besteht auch die Möglichkeit, Ansprüche auf das andere Elternteil zu übertragen, wenn die jeweilige Krankenkasse und der Arbeitgeber einverstanden sind.

Im öffentlichen Dienst in Berlin ist festgelegt, dass tatsächlich nur die Arbeitstage zu zählen sind, dienstfreie Tage (insb. Wochenenden) werden nicht mitgezählt.

Für Beamte/Beamtinnen, deren Jahresoberverdienstgrenze der Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, gelten die Regeln analog.

Arbeitsbefreiung nach TV-L

Gemäß § 29 TV-L besteht ein Anspruch von 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr für Kinder unter 12 Jahren (allerdings nicht pro Kind, sondern insgesamt). Dies gilt jedoch nur, wenn kein Anspruch gemäß § 45 SGB V besteht

Für ältere Kinder kommt nur noch der Freistellungsanspruch nach demselben Paragraphen “bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt” von nur noch 1 Arbeitstag in Betracht.

Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum

Wird das Kind im Urlaub krank und muss gepflegt werden, verfällt der Urlaubsanspruch – auch wenn Sie sich nicht erholen konnten und ein Attest vorlegen. (So ArbG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2010, Az. 2 Ca 1648/10).

Angebote des Dual Career & Family Services an der Freien Universität

Der Dual Career & Family Service bietet verschiedene Modelle der Kinderbetreuung auch im eigenen Haushalt an, die ggf. auch bei der Erkrankung eines Kindes genutzt werden können. Näheres finden Sie auf den Seiten des Dual Career & Family Services der Freien Universität.