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Strukturausgleich für übergeleitete Beschäftigte

Übergeleitete Beschäftigte, die seit dem 1. Januar 2011 nicht individuell aufgestiegen sind, haben u. U. Anspruch auf einen finanziellen Strukturausgleich. Dieser soll einen gewissen Ausgleich für entgangene automatische Höhergruppierungen im BAT gewähren. Wer wieviel und für wie lange erhält, ist detailliert aufgelistet im Anhang 3 des TVÜ-L FU (Seite 50):

Die zur Feststellung ob ein Strukturausgleich gezahlt wird erforderlichen Daten (Lebensaltersstufe und Eingruppierung im BAT zum Zeitpunkt der Überleitung) finden sich im Schreiben "Überleitung Ihres Beschäftigungsverhältnisses in den TV-L FU" der Personalstelle vom Dezember 2010 (im individuellen Teil auf der Rückseite).

Die Einführung der Stufe 6 (ab Januar 2018) für die Entgeltgruppen E 9 bis E 15 kann für Beschäftigte, die einen Strukturausgleich erhalten, Auswirkungen haben:

Bei Beschäftigten, die aufgrund der Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L nach § 12 in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Länder (Tarifvertrag Überleitung) einen Strukturausgleich erhalten, wird der Zugewinn aus der Einführung der Stufe 6 wie bei einer Höhergruppierung auf den Strukturausgleich angerechnet. Je nach Höhe des Zugewinns durch das Aufrücken in die Stufe 6 vermindert sich der Strukturausgleich oder entfällt gänzlich, eine Verminderung des bisherigen Gesamteinkommens ist ausgeschlossen.