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Stufenlaufzeit nach TV-L

Der Tarifvertrag TV-L sieht für die Eingruppierung andere Regeln vor als der bisher gültige BAT.

Die Entgeltgruppe wird anhand der Bewertung des Aufgabenkreises festgelegt, welche sich in der Regel auch nicht mehr ändert. Höhergruppierungen im Wege von Bewährungs- oder Zeitaufstiegen gibt es im TV-L nicht mehr! Umso wichtiger für die tatsächliche Höhe des Entgelts ist die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe.

Übergeleitete Beschäftigte: Aufstieg in die reguläre Stufe ab 1. Januar 2013

Übergeleitete Beschäftigte sind am 1. Januar 2013 in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe aufgerückt, falls sie sich (durch das damals bei der Überleitung berechnete Vergleichsentgelt) in einer individuellen Zwischenstufe befanden und noch nicht die individuelle Endstufe erreicht hatten. Die Angabe der eigenen (Zwischen-) Stufe befindet sich bis zum Dezember 2012 auf dem Gehaltsnachweis. Ist diese mit einem "+" versehen - z. B. "2+", so handelt es sich um eine individuelle Zwischenstufe, die zwischen der angegebenen (hier "2") und der nächst höheren liegt und mit dem 1. Januar sollte der Aufstieg in eben diese (hier "3") erfolgt sein. [Steht dort ein "+", aber bei der davorstehenden Ziffer handelt es sich bereits um die höchste Stufe, die in der betreffenden Entgeltgruppe zu erreichen ist, so spricht man von der "individuellen Endstufe", aus der kein weiterer Aufstieg erfolgen kann, die aber an allen Tariferhöhungen teilnimmt.]

Stufenlaufzeit (§ 17 TV-L); Unschädliche und schädliche Unterbrechungszeiten

Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen erfolgt nach folgendem Schema:

  • Nach 1 Jahr in Stufe 1 erfolgt der Aufstieg in Stufe 2

  • Nach 2 Jahren in Stufe 2 erfolgt der Aufstieg in Stufe 3

  • Nach 3 Jahren in Stufe 3 erfolgt der Aufstieg in Stufe 4

  • Nach 4 Jahren in Stufe 4 erfolgt der Aufstieg in Stufe 5

  • Nach 5 Jahren in Stufe 5 erfolgt der Aufstieg in Stufe 6 (nur bei den Entgeltgruppen 2 bis 8)

Diese Zeiten müssen ununterbrochen zurückgelegt sein.
Als unschädliche Unterbrechung (während dieser Zeiten wird die Stufenlaufzeit weiter gezählt) gelten:

  • Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

  • Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen (im Fall der entsprechenden Zahlung eines Krankengeldzuschusses)

  • Urlaub

  • Sonderurlaub im dienstlichen Interesse

  • Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat

Außerdem sind Elternzeit sowie Unterbrechungen von jeweils 3 Jahren insoweit unschädlich, dass sie nicht zu einer Zurückstufung führen, sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Unterbrechungen von mehr als 3 Jahren führen zu einer Zuordnung in die Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht; allerdings darf diese nicht niedriger als bei der Neueinstellung sein.