Zeugnis
Wann Sie Anspruch auf welches Arbeitszeugnis haben, ist im § 35 TV-L FU geregelt.
Welche verschiedenen Arbeitszeugnisse gibt es?
- Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein „einfaches Zeugnis“. Es beinhaltet nur Art und Dauer der Tätigkeit und ist nicht sehr aussagekräftig.
- Auf Antrag muss die Personalstelle ein „qualifiziertes Zeugnis“ (auch „Endzeugnis“ genannt) erstellen, das sich auch über Führung und Leistung erstreckt. Ein solches Zeugnis wird in der Regel von späteren potentiellen Arbeitgeber:innen erwartet.
- Ein „qualifiziertes Zwischenzeugnis“ kann auf Antrag unter Angabe von triftigen Gründen verlangt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie sich innerhalb oder außerhalb der Freien Universität bewerben möchten. Aber auch beim Wechsel der vorgesetzten Person sollten Sie daran denken, ein Zwischenzeugnis erstellen zu lassen. Bestehen Sie bei der Personalstelle darauf, aus einem berechtigten Interesse ein Zwischenzeugnis zu erhalten!
Warum sind Zwischenzeugnisse wichtig?
Auch wenn kurz zuvor ein Zwischenzeugnis erstellt wurde, besteht im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags der Anspruch auf ein Endzeugnis. Dabei darf der Inhalt des Endzeugnisses nicht ohne Grund von dem des Zwischenzeugnisses abweichen.
Wie lange besteht der Anspruch auf ein Endzeugnis?
Es besteht eine 6-monatige Frist ab dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TV-L FU).
Wer erstellt das Zeugnis?
Das Arbeitszeugnis wird von der Personalstelle erstellt. Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Sachbearbeiterin/ Ihres Sachbearbeiters. Parallel dazu können Sie sich an Ihre direkte Fachvorsetzte/Ihren direkten Fachvorgesetzten mit der Bitte um eine persönliche Beurteilung wenden. Diese sollte aber nicht das von der Personalstelle erstellte Zwischen- bzw. Endzeugnis ersetzen!
In welcher Sprache wird das Zeugnis erstellt?
Das Arbeitszeugnis wird auf deutsch verfasst.
Wie lange dauert die Erstellung des Zeugnisses?
Nach § 35 TV-L FU sind Arbeitszeugnisse unverzüglich zu erteilen.