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Teilzeitstudium

Beantragung: zu den regulären Immatrikulationszeiten bzw. Rückmeldefristen, spätestens aber bis zum Semesteranfang (1.4. oder 1.10.) im Self-Service Portal der Studierendenverwaltung. 

Was bleibt gleich?

Semestergebühren, Semesterbeiträge: Die Höhe der Gebühren pro Semester bleibt unverändert. Eine Befreiung vom Semesterticket aufgrund des Teilzeitstudiums ist ab dem Sommersemester 2024 nicht mehr möglich.

Kindergeldanspruch: Der Anspruch auf Kindergeld verändert sich nicht, d.h., wenn die Eltern des Kindes grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld haben und das Kind das 25. Lebensjahr nicht überschreitet, ändert sich nichts. Der Kindergeldanspruch an sich fällt jedoch weg, wenn es sich bei dem Teilzeitstudium nicht um das Erststudium handelt und die Arbeitszeit des Kindes 20 Wochenstunden übersteigt, d.h. die Arbeit das Studium überwiegt.

Krankenkassenbeiträge: Die Krankenkassenbeiträge (sowohl in der Familienversicherung als auch in der stud. Versicherung) bleiben unverändert, wenn der Grund für die Beantragung des Teilzeitstudiums nicht die überwiegende berufliche Tätigkeit war. Übersteigt die Arbeitsleistung die Studienleistung (mehr als 80 Stunden pro Monat bzw. mehr als 50 % Arbeitsleistung statt Studium pro Woche), kann man die studentischen Versicherungsmodelle nicht mehr wählen.

Tätigkeit als studentische Hilfskraft: Ein Teilzeitstudium steht der Beschäftigung als stud. Hilfskraft nicht im Weg.

Erwerb von Leistungspunkten: Die Anzahl an erwerbbaren Leistungspunkten bleibt gleich. Eine Überprüfung von absolvierten Leistungspunkten innerhalb des Teilzeitstudiums wird an der FU nicht vorgenommen.

Was verändert sich zu meinem Nachteil?

BAföG- Anspruch: Das Bundesausbildungsförderungsgesetze unterstützt lediglich das Vollzeitstudium oder die Vollzeitausbildung. Teilzeitstudierende sind daher nicht BaföG-berechtigt.

Was verändert sich zu meinem Vorteil?

Halbe Fachsemester: Ein Semester zählt als halbes Fachsemester (jedoch als ganzes Hochschulsemester).

ALG II- Anspruch: Da nur ein Vollzeitstudium prinzipiell BAföG-förderungsfähig ist, weil man dann dem Arbeitsmarkt aufgrund des Studiums nicht zur Verfügung steht, hat man als Teilzeitstudierende:r Anspruch auf ALG-II-Förderung, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wohngeldanspruch: Vollzeitstudierende haben grundsätzlich einen BAföG-Anspruch, welcher wiederum den Wohngeldanspruch ausschließt (so sollen staatliche Doppelleistungen vermieden werden). Mit einem Teilzeitstudium fällt der grundsätzliche BAföG-Anspruch weg, d.h., bei einem geringen Einkommen hat man prinzipiell wiederum einen Wohngeldanspruch.

Worauf muss ich noch achten?

Die Vereinbarkeit von Teilzeitstudium mit Stipendien und Studienkrediten muss individuell abgeklärt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Berliner Hochschulgesetz gibt vor, dass allen Studierenden auf Antrag ein Teilzeitstudium zu gewähren ist. Insofern setzt das Teilzeitstudium keine Angabe von Gründen voraus und es finden dahingehend keinerlei Prüfungen durch die FU statt.