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Kein Nachteil: Dienst und Kindererziehung

Vorab zugelassen werden auch Bewerber*innen, die schon in einem früheren Semester einen Studienplatz erhalten hatten, diesen aber wegen eines Dienstes nicht annehmen konnten. Sie sollen deswegen keinen Nachteil haben und werden vorab ggf. im Rahmen derjenigen Quote berücksichtigt, in der sie zuvor zugelassen worden waren. Als Dienst gelten:

  • Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
  • Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz,
  • Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gem. § 14b Zivildienstgesetz,
  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder europäischer Freiwilligendienst,
  • zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer*in.