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Mitglieder und Aufgaben des Medizinsenates

Der Medizinsenat entsprechend Berliner Universitätsmedizingesetz vom 05.12.2005 in der Fassung vom 12.10.2020

Mitglieder und Aufgaben des Medizinsenates sind in §§ 7, 8 UniMedG geregelt.

§ 7 Der Medizinsenat

  • Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin leiten den Medizinsenat im Wechsel als Vorsitzende mit beratender Stimme.
  • Dem Medizinsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
    2. zwei Studierende,
    3. zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
    4. zwei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
    Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie sechs Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 1 werden je zur Hälfte vom Akademischen Senat der Humboldt-Universität zu Berlin und vom Akademischen Senat der Freien Universität Berlin gewählt; diese Mitglieder müssen Mitglieder der jeweiligen Universität sein, dürfen aber nicht der Charité angehören. Ein Mitglied gemäß Satz 1 Nr. 1 wird vom Fakultätsrat der Charité gewählt; dieses Mitglied muss Mitglied der Charité sein.
  • Dem Medizinsenat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
    1. die Vorsitzenden gemäß Absatz 1,
    2. die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät,
    3. die Zentrale Frauenbeauftragte der Charité,
    4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats der Medizinischen Fakultät.

§ 8 Aufgaben des Medizinsenats

Der Medizinsenat ist zuständig für:

1. die Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen sowie zu den Zulassungszahlen an der Medizinischen Fakultät,

2. die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Medizinischen Fakultät,

3. die Stellungnahme zu den Frauenförderrichtlinien und den Frauenförderplänen,

4. Vorschläge zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der Charité mit den Fachbereichen der Freien Universität Berlin und den Fakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin in Forschung, Lehre und Studium,

5. die Stellungnahme zur Struktur-, Entwicklungs- und Rahmenplanung nach § 14 Absatz 2 *), soweit nicht der Translationsforschungsbereich betroffen ist,

6. die Beratung in sonstigen akademischen Angelegenheiten, welche die Medizinische Fakultät betreffen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


*) darin heißt es: „Der Vorstand erarbeitet ein Konzept mit dem Ziel, mit der Charité in Berlin einen Innovationsstandort für Lebenswissenschaften sowie eine wirtschaftlich wettbewerbsfähige Universitätsmedizin zu etablieren, die die wissenschaftliche Exzellenz gewährleistet und zum öffentlichen Versorgungsauftrag beiträgt. Er erarbeitet eine strategische Rahmenplanung für Investitionen, Bauvorhaben, Budgetaufteilung, Personalentwicklung und andere für die Aufgabenerfüllung wichtige Strukturangelegenheiten und schließt zu deren Umsetzung Zielvereinbarungen mit den Zentren ab. ...“