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Bildungszeit

Bildungszeit

 

Bildungszeit ermöglicht allen, die angestellt sind bzw. in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, sich bei fortlaufender Lohnzahlung von der Arbeit freistellen lassen, um an einer anerkannten Weiterbildung teilzunehmen. Hierzu zählen Beschäftigte (in Teilzeit und Vollzeit), Auszubildende sowie freie Mitarbeitende. Verankert ist dieses Recht im Bildungszeitgesetz (BiZeitG). Einzig für Beamtinnen und Beamte gelten Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.

Die Bildungszeit kann frühestens sechs Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden. Die Mindestdauer der Bildungszeit muss mindestens einen Tag betragen. Der Anspruch für Beschäftigte bzw. Auszubildende beläuft sich auf 5 Tage pro Jahr. Die Bildungszeit des aktuellen Jahres kann auch mit Zustimmung der Arbeitgeberin mit der des Folgejahres zusammengefasst werden. Somit können bis zu 10 Tage in einem Jahr genommen werden. Bei einer regelmäßigen Arbeit an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt des Bildungsurlaubes sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen. Sie können den Antrag, zusammen mit dem Anerkennungsbescheid (diesen erhalten Sie vom Bildungsveranstalter), der Personalstelle über Ihren Vorgesetzten formlos zukommen lassen. Grundsätzlich darf ein Antrag auf Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts nicht abgelehnt werden, es sei denn, es liegen dringende dienstliche Belange vor.

Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bzw. im Berliner Bildungszeitgesetz.