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Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten

Sofern Sie als Beschäftigte bzw. Beschäftigter eine entgeltliche Nebentätigkeit übernehmen möchten, ist diese anzeigepflichtig. Für Beamtinnen und Beamte gilt überdies eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten; in jedem Fall sind alle Nebentätigkeiten vor deren Aufnahme anzuzeigen. Wenn die Sie Aufnahme einer Nebentätigkeit planen beachten Sie zudem bitte bei Ihrer zeitlichen Planung, dass die Genehmigung vor Aufnahme der Nebentätigkeit von der Personalstelle bewilligt oder bestätigt werden muss. Eine Nebentätigkeit schließt die Genehmigung einer Dienstreise aus. Für die Beantragung einer Nebentätigkeit verwenden Sie bitte das Formular.


Den Antrag auf Übernahme einer anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit leiten Sie bitte über ihre Beschäftigungsstelle (und ggf. das Dekanat) an die Personalstelle. Eine Genehmigung ist nicht möglich, wenn dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Die Meldepflicht gilt ebenfalls für die Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung, Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist auch in diesem Fall die Personalstelle.