Springe direkt zu Inhalt

Mutterschutz

Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ab 01.01.2018 auch für Schülerinnen und Studentinnen, während einer Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes besonderen Schutz genießen. Es schützt vor Kündigung, finanziellen Einbußen und gesundheitlichen Gefahren am Arbeits-, Lern-, Studienplatz. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung, zwölf Wochen bei einer medizinischen Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes. Innerhalb der vorgeburtlichen Schutzfrist darf die werdende Mutter noch arbeiten. Absolutes Beschäftigungsverbot besteht in den ersten acht (zwölf) Wochen nach der Geburt.

Das Mutterschutzgesetz selbst gibt keine Fristen vor, wann die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss. Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, nur nachkommen, wenn er Kenntnis von einer Schwangerschaft hat. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung oder Fehlgeburt (ab der 12. Woche) oder zum Ende der Elternzeit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. 

Den schwangeren Arbeitnehmerinnen muss ohne Kürzung des Arbeitsentgelts die Zeit für notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden, die nur während der Arbeitszeit möglich sind. Nähere Informationen finden sich im Mutterschutzgesetz und beim Betriebsärztlichen Dienst.