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Grundpflichten

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die Grundlage hierfür bilden das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1).

An der Freien Universität Berlin ist das Präsidium für die Organisation des Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes verantwortlich. Es hat Teile dieser Verantwortung auf die Dekane, geschäftsführenden Direktoren, die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute, die Leiter der Zentraleinrichtungen und der Universitätsbibliothek, die Hochschullehrer, die Abteilungsleiter der Zentralen Universitätsverwaltung sowie die Leiter der Teams zur Unterstützung des Präsidiums übertragen (Rundschreiben V 03/05 (pdf) vom 13.01.2005). Die benannten Personen haben den betrieblichen Arbeitsschutz in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend zu organisieren.

Dazu gehört die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen für die im Verantwortungsbereich anfallenden Tätigkeiten zu erstellen und die festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sowie das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren. Die Sicherheitsfachkräfte, die Betriebsärzte und die ehrenamtlich tätigen Sicherheitsbeauftragten unterstützen sie dabei.

Es besteht eine Unterweisungspflicht durch die verantwortlichen Vorgesetzten für die Beschäftigten in ihrem Verantwortungsbereich. Die Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung ist den Beschäftigten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, die Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Beschäftigten haben die Pflicht, die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem verantwortlichen Vorgesetzten zu melden.

Für die Beschäftigten besteht eine Unterstützungspflicht, d. h. festgestellte unmittelbare Gefahren sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt müssen sie unverzüglich ihren Vorgesetzten melden.

Zu den weiteren Grundpflichten des Arbeitgebers gehört auch die Koordinierung und Überwachung des Einsatzes von Fremdfirmen (Auftragnehmern) in seinen Einrichtungen. Die Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer enthält hierzu die wesentlichen Regelungen.

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