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Abschluss der Promotion

Einreichung der Dissertation

Die Dissertation muss beim Fachbereich eingereicht werden, dies geschieht über das für Sie zuständige Promotions- oder Prüfungsbüro des Fachbereichs. Die Promotionsordnungen regeln die formalen Eigenschaften, die die Dissertation aufweisen muss, die Zahl der verlangten (gedruckten und gebundenen) Ausfertigungen und führen auf, welche weiteren Dokumente (etwa ein Lebenslauf, eine sog. eidesstattliche Versicherung etc.) erforderlich sind. Nicht alle, aber die meisten Fachbereiche erlauben es, alternativ zur traditionellen Monographie auch eine sog. kumulative Arbeit einzureichen, die im Kern aus in anerkannten Fachzeitschriften veröffentlichten Artikeln besteht. Arbeiten können sowohl auf Deutsch als auch in einer anderen „anerkannten Wissenschaftssprache“ (in der Regel Englisch) abgefasst sein, allerdings verlangen die Promotionsordnungen in diesen Fällen den Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Bitte informieren Sie sich im Promotions- bzw. Prüfungsbüro oder in der Promotionsordnung über die geltenden Regelungen!

Begutachtung

Nachdem Sie die Dissertation eingereicht haben, wird sie an zwei Gutachter*innen weitergeleitet, die im Einvernehmen mit Ihnen vom Promotionsausschuss des Fachbereichs bestimmt worden sind. Die Gutachten müssen innerhalb einer von der Promotionsordnung festgesetzten Frist eingehen und voneinander unabhängig sein. Beide Gutachten sind gleichwertig, auch wenn die Rede von Erst- und Zweitgutachten eine Hierarchie suggeriert. Die Gutachten schlagen jeweils eine Note für die schriftliche Arbeit vor. Weichen die Notenvorschläge um mehr als eine Note voneinander ab, fordert der Promotionsausschuss ein drittes Gutachten an. Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation allen Hochschullehrer*innen und den promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen des Fachbereichs für etwa zwei Wochen zur Ansicht zugänglich gemacht („ausgelegt“).

Disputation - Verteidigung - mündliche Prüfung

Der Promotionsausschuss bildet, gewöhnlich nach Rücksprache mit Ihnen, eine Promotionskommission. Diese Promotionskommission, bestehend in der Regel aus den beiden Gutachter*innen, zwei weiteren Hochschullehrer*innen des Fachbereichs und einer oder einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*in, ist dasjenige Gremium, das Ihre Promotionsleistungen beurteilt und bewertet. Die Promotionskommission entscheidet zunächst nach Ablauf der Auslagefrist und aufgrund der Gutachten darüber, ob Ihre Dissertation angenommen oder zur Überarbeitung zurückgegeben wird. Wird sie angenommen, setzt die Kommission in Abstimmung mit Ihnen den Termin für die mündliche Verteidigung („Disputation“) an. Die genauen Bestimmungen können Sie der Promotionsordnung entnehmen, die Zusammensetzung der Promotionskommission und die einzelnen Verfahrensschritte werden von den Fachbereichen unterschiedlich geregelt.

Disputationen sind hochschulöffentlich. Sie erhalten eingangs Gelegenheit, in einem kurzen Vortrag Ihre Arbeit und Ihre Erkenntnisse zusammenhängend und prägnant vorzustellen, anschließend erfolgt die sogenannte Aussprache, in der die Kommissionsmitglieder sich eingehend mit ihrer Arbeit auseinandersetzen und Sie demonstrieren müssen, dass Sie kritischen Einwänden begegnen können und wissenschaftlich zu argumentieren verstehen. Die Disputation dauert gewöhnlich zwischen 60 und 90 Minuten. Unmittelbar im Anschluss zieht sich die Promotionskommission zu einer nicht-öffentlichen Beratung zurück. Sie bewertet getrennt Ihre schriftliche und mündliche Promotionsleistung (Dissertation und Disputation) und bildet eine Gesamtnote. Regelungsdetails und die zugrunde zu legende Notenskala finden Sie in der Promotionsordnung. Das Beratungsergebnis wird Ihnen und den noch anwesenden Gästen sofort nach Abschluss der Beratung mitgeteilt. Einen Sonderfall stellt die Veterinärmedizin dar (vergl. Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin; Kollegial- oder Einzelprüfung).

Veröffentlichung der Dissertation

Über die Promotionsleistung erhalten Sie ein Zwischenzeugnis, das Ihnen bescheinigt, das Promotionsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben. Mit diesem Zeugnis können Sie sich z.B. auf Stellen bewerben. Den Titel einer Doktorin oder eines Doktors dürfen Sie jedoch noch nicht führen. Auch einen andernorts gebräuchlichen „doctor designatus“ (Dr. des.) gibt es im Berliner Hochschulrecht nicht. Voraussetzung dafür, den Titel führen zu dürfen und die Promotionsurkunde zu erhalten, ist die Veröffentlichung der Dissertation. Für die Veröffentlichung gibt es verschiedene Möglichkeiten, die wiederum in der Promotionsordnung detailliert beschrieben werden. Erfüllen Sie die Bedingungen der Veröffentlichung, erhalten Sie von der Hochschulschriftenstelle der Universitätsbibliothek eine entsprechende Bescheinigung, die Sie dem Promotions- bzw. Prüfungsbüro vorlegen. Daraufhin wird Ihnen die endgültige Promotionsurkunde ausgehändigt.

Hinweise zu den Abgabemodalitäten nach Veröffentlichung der Dissertation finden Sie auf den Webseiten der Hochschulschriftenstelle der Universitätsbibliothek.