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FAQs zur Wahl der Promovierendenvertretung

Die Wahl zur Promovierendenvertretung ist eine hochschulweite Wahl, auch wenn sie gleichzeitig dezentral in den einzelnen Fachbereichen der Freien Universität durchgeführt wird. Für die Wahl ist der Zentrale Wahlvorstand (ZWV) verantwortlich. Er wird dabei von den dezentralen Wahlvorständen in den Fachbereichsverwaltungen unterstützt.

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Wählen und kandidieren dürfen alle Promovierenden, die zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und der Wahl

(1.) zur Promotion an ihrem Fachbereich zugelassen und

(2.) Mitglied der Freien Universität sind. Mitgliedschaft entsteht entweder durch Immatrikulation als Promotionsstudierende*r oder durch ein Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin.

Jede*r Wahlberechtigte kann andere oder sich selbst als Kandidat*in zur Wahl vorschlagen. Diese Wahlvorschläge müssen bis zum 5. April 2024 bei den dezentralen Wahlvorständen der Fachbereiche auf dem unten verlinkten Formular eingereicht werden.

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Für die Wahl wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist eine Liste, in die alle wahlberechtigte Promovierende eingetragen werden. Dies Verzeichnis wird zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen in den Büros der Fachbereichsverwaltungen und in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands zur Einsicht ausgelegt. Die Fachbereichsverwaltung bzw. die Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands gibt auf Anfrage Auskunft, ob ein*e Doktorand*in wahlberechtigt ist und prüft den Anspruch, sollte sie*er im Verzeichnis nicht aufgeführt sein.

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Datum

Ereignis

22. März 2024

Bekanntmachung der Wahl (hier auch Beginn des Auslagezeit der Wahlberechtigtenverzeichnisse)

05. April 2024

12:00 Uhr: Fristende zur Abgabe der Wahlvorschläge

08. April 2024

Ende Auslagezeitraum der Wahlberechtigtenverzeichnisse

09./10. April 2024

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

22. April 2024

Bekanntmachung der Wahllokale

10. Mai 2024

12:00 Uhr: Fristende zum Beantragen von Briefwahlunterlagen

15. Mai 2024

Wahl der Promovierendenvertretung

16./17. Mai 2024

Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses

23. Mai 2024

Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses

Die Bekanntmachung der Wahl erfolgt (1.) auf der Homepage des Zentralen Wahlvorstands, (2.) per Aushang in den Fachbereichsverwaltungen und (3.) zusätzlich per E-Mail über die Promotionsbüros. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre E-Mailadresse dem Promotionsbüro bekannt ist.

Die Wahlberechtigten können am Wahltag (15. Mai 2024) gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises an der Wahl im Wahllokal teilnehmen oder vorab die Briefwahl beantragen.

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Die Wahllokale werden von den dezentralen Wahlvorständen an den Zentralen Wahlvorstand gemeldet. Der Zentrale Wahlvorstand macht die Wahllokale offiziell bekannt. Der Bekanntmachung können Sie entnehmen:

-          Die genaue Adresse des Wahllokals

-          Die Öffnungszeiten

-          Weitere Hinweise, etwa zum barrierefreien Zugang

-          Die Information, ob und ggf. wann dort die Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahl stattfindet

Eine Liste der Wahllokale für die bevorstehende Wahl finden Sie ab dem 22. April 2024 unten verlinkt.

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Briefwahl ist kann bis zum 10. Mai 2024, 12 Uhr beim Zentralen Wahlvorstand mit dem unten verlinkten Formular beantragt werden.

ACHTUNG: Die Wahlunterlagen für die Briefwahl müssen persönlich oder von einer*m Bevollmächtigten in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands abgeholt werden. Das unten ebenfalls verlinkte Formular für die Vollmacht muss vom Wahlberechtigten ausgestellt und unterschrieben werden. Ein Versand der Unterlagen per Post ist leider nicht möglich.

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Jede*r Wahlberechtigte hat vier Stimmen, zwei davon für die Wahl der Vertreter*innen und zwei für die Wahl der Stellvertreter*innen. Vertreter*innen und Stellvertreter*innen werden auf getrennten Wahlzetteln gewählt.

Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet die*der Vorsitzende des Zentralen Wahlvorstands durch Los.

Bei der Promovierendenvertretung handelt es sich um eine Mehrheitswahl. Die wahlberechtigten Personen haben so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Wenn es nur zwei Wahlvorschläge gibt, dann erfolgt die Wahl mit JA- oder NEIN-Stimmen. Gewählt ist dann, wer mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen hat.

Nein. Aber als Stellvertreter*innen können sie die vakanten Ämter bis zum Ende der Wahlperiode vertreten.

Die Amtszeit der Promovierendenvertreter*innen beträgt zwei Jahre.

Beendet ein Mitglied der Promovierendenvertretung innerhalb der Amtszeit ihre*seine Promotion, so ändert sich auch ihr*sein Status, d.h. sie*er ist nicht länger Doktorand*in. Die Zugehörigkeit zur Promovierendenvertretung endet damit vorzeitig.

Nein – die Ämter von Vertreter*innen und Stellvertreter*innen sind unabhängig voneinander zu betrachten. Gewählte Stellvertreter*innen rücken also nicht automatisch nach. Gab es bei der Wahl mehr als zwei Kandidat*innen für die Vertreter*innen, rückt zunächst die*der Kandidat*in nach, die*der die drittmeisten Stimmen erhalten hat. Dasselbe Prinzip gilt für die Stellvertreter*innen. Scheidet jedoch ein*e gewählte*r Vertreter*in vorzeitig aus und gibt es keine*n Nachrücker*in, vertritt ein*e Stellvertreter*in das vakante Amt bis zum Ende der Wahlperiode.

In der Satzung steht, dass die gewählten Promovierendenvertreter*innen eines Fachbereichs im Fachbereichsrat Antrags- und Rederecht haben. Außerdem hat ein*e Vertreter*in Antrags- und Rederecht im Akademischen Senat.

Der rechtlich begründete Vertretungsanspruch beschränkt sich auf den Fachbereichsrat bzw. den Akademischen Senat. Andere Ausschüsse und Gremien der universitären Einrichtungen sind aber frei, Promovierendenvertreter*innen hinzuzuziehen. Dies ist schon darum sinnvoll, weil das Berliner Hochschulgesetz den Promovierendenvertetungen ausdrücklich das Recht einräumt, gegenüber den „Organen und Gremien“ der Hochschule „Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben“. Ein Beispiel für eine solche Regelung findet sich in der unten verlinkten Ordnung der Dahlem Research School, in deren Ständige Kommission die Promovierendenvertretung vier Personen entsendet. Um die Arbeitsbelastung in Grenzen zu halten, müssen diese Personen jedoch nicht gewählte Vertreter*innen der Promovierendenvertretung sein.

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In der Satzung steht, dass die Promovierendenvertretung mindestens einmal jährlich zusammenkommt, um die Vertreter*in für den Akademischen Senat und die vier Vertreter*innen für die Ständige Kommission der DRS zu benennen.

Zur ersten (konstituierenden) Sitzung der Promovierendenvertretung wird die zuständige Vizepräsidentin, Frau Prof. Dr. Petra Knaus, einladen. Auf dieser Sitzung soll auch die*der Sprecher*in der Promovierendenvertretung bestimmt werden. Zu allen weiteren Sitzungen lädt dann die*der jeweils amtierende Sprecher*in ein. Der Versammlungsort wird in der Einladung zur ersten Sitzung bekanntgegeben.