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Fragen und Antworten

Die Berufsausbildung ist und bleibt für die Freie Universität eine wesentliche Säule der Nachwuchsförderung im wissenschaftsunterstützenden Bereich. Grundsätzlich gelten für die Übernahme von Auszubildenden die Regelungen zur Übernahme des Tarifvertrages der Länder (TVA-L §19). Für einige Ausbildungsberufe wurden Regelungen getroffen, die eine unbefristete Übernahme unabhängig von akut besetzbaren Planstellen fördern sollen. Die konkrete Ausgestaltung ist eine Einzelfallprüfung und findet in Rücksprache mit den Auszubildenden und den jeweiligen Bereichen statt. In den entsprechenden Beschlüssen wurde eine Evaluation für Ende 2024 festgelegt, die aktuell gemeinsam mit den Bereichen unter Einbeziehung der JAV durchgeführt wird.

Unter dem Aspekt, dass die FU Berlin nunmehr über die Rücklagen ihre Struktur finanzieren muss, sind diejenigen Projekte, die über Bau- und Sanierungsrücklagen finanziert werden sollen, zu überprüfen. Kriterien hierfür werden unter anderem sein: Notwendigkeit des Bauvorhabens in Bezug auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit von Teilbereichen der FU Berlin, Status der Bauvorhaben (bereits geplant, bereits begonnen, kurz vor Abschluss), Umplanungsmöglichkeiten in Bestandsbauten der FU Berlin. Die Entscheidung für die Aufgabe bereits geplanter Projekte wird das Präsidium fällen. Bereits laufende vorangeschrittene Bauvorhaben werden abgeschlossen.

Die Ausschöpfung der Stellenpläne der Zentraleinrichtungen und der Zentralen Universitätsverwaltung im Grundhaushalt (Kapitel 01 und Kapitel 08) werden auf 92 Prozent begrenzt. Solange die Bereiche oberhalb dieses Prozentwertes besetzt sind, gilt ein allgemeiner Stopp für Stellenausschreibungen. Allerdings ist das Präsidium darauf bedacht, die Arbeitsfähigkeit der Bereiche zu erhalten. Daher wird es im Einzelfall durch Freigaben des Präsidiums Möglichkeiten geben, zusätzlich zu dem Einstellungskorridor von 92 Prozent einzustellen. Die Leitungen der Abteilungen der ZUV als auch der Zentraleinrichtungen wurden über das damit verbundene Verfahren informiert. Eine erste Entscheidungsrunde hierzu wird im März 2025 avisiert. Dieses Prozedere gilt ebenfalls für die noch im Aufbau befindliche Zentraleinrichtung FUB-IT.

Sollten sich die Kürzungsvorgaben für die Freie Universität auch für die Jahre 2026 und danach in der aktuell dramatischen Höhe fortsetzen, wird eine Verringerung der Studienplätze leider nicht vermeidbar sein. Als Volluniversität haben wir stets den Anspruch, einen bedeutenden Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten. Kürzungen in dieser Dimension treffen damit vor allem die Stadt Berlin, die auf die Innovationskraft und das Wissen unserer Universität angewiesen ist.

Trotz dieser schwierigen Situation setzen wir alles daran, unser Angebot so gut wie möglich aufrechtzuerhalten und unsere Rolle als Impulsgeberin für die Gesellschaft zu bewahren. Wir setzen darauf, dass die politischen Entscheidungsträger*innen die Folgen erkennen, die eine so drastische Kürzung im Haushalt der Universitäten für die Stadt Berlin hätte und entsprechend handeln, um die Qualität der Bildung und die Zahl der Studienplätze zu Bewältigung des Fachkräftemangels zu sichern.

Die Hochschulverträge können nicht einseitig gekündigt werden. Die FU Berlin hat einen aktuell gültigen Hochschulvertrag, der Leistungen und Verpflichtungen auf der einen Seite benennt und auf der anderen Seite die Finanzierungsverpflichtung des Landes festhält. Eine einseitige Aufgabe des Hochschulvertrags zum jetzigen Zeitpunkt wäre auch inhaltlich nicht sinnvoll, da die Position der FU Berlin ist, dass das Land verpflichtet ist, Mittel bereitzustellen. Etwaige Änderungen können nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung beider Vertragsparteien neu ausgehandelt werden.

Nein, das kann der Berliner Senat nicht. Die geltenden Hochschulverträge können grundsätzlich nur geändert werden durch eine einvernehmliche Vereinbarung beider Vertragsparteien.

Nein. Ein solches Vorgehen ist weder mit den Werten der FU Berlin vereinbar noch toleriert die FU Berlin Altersdiskriminierung.

In der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 27. Januar 2025 wurde auf Antrag der Fraktionen von CDU und SPD eine Verlängerung der Fristen in der Übergangsregelung des § 126f BerlHG beschlossen. Gemäß der neuen Fassung von § 126f BerlHG sind die Regelungen nach § 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Mit dieser Fristverlängerung wurde ein zeitlicher Rahmen geschaffen, um geplante Änderungen im BerlHG vorzubereiten, die darauf abzielen, neue unbefristete Personalkategorien im Postdoc-Bereich zu etablieren – Änderungen, die perspektivisch eine Ablösung der bisher vorgesehenen Regelungen zur Entfristung nach § 110 Absatz 6 mit sich bringen könnten.

Die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Karrierewege an der Freien Universität Berlin erfolgt in engem Zusammenspiel mit diesen gesetzgeberischen Anpassungen. Sobald die entsprechenden Gesetzesentwürfe vorliegen und damit eine Grundlage für die konkrete Ausgestaltung geschaffen ist, wird die Hochschulleitung der Freien Universität Berlin – im Rahmen des gesamtuniversitären Beteiligungsprozesses zu wissenschaftlichen Karrierewegen – die weitere Ausarbeitung einer Satzung für die Einstellung unbefristeter Postdocs (einschließlich der Möglichkeit der Entfristung aus befristeten Beschäftigungen mit Anschlusszusage) vorantreiben und diese in den Akademischen Senat einbringen.

Nein, es wird keine betriebsbedingten Kündigungen geben.

Ja, es werden laufende Verfahren wie z.B. Höhergruppierungen weiterhin umgesetzt

Die Ergänzungsausstattung wird in der Regel halbiert (Einzelprojekte, ERC, FBV). Für Exzellenzcluster und Sonderforschungsbereiche/Transregios mit Sprecherfunktion werden Zuweisungsbeträge oberhalb von 5 Prozent der Ausgaben zunächst gesperrt. Die Sperre wird im 3. Quartal 2025 überprüft.