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Vorenthaltene tarifliche Zuschläge

Gespräche mit Beschäftigten ergaben, dass Überstundenzuschläge in Kombination mit Sonntags-, Samstags- und Feiertagszuschlägen nicht in allen Bereichen so vergütet werden, wie es der Tarifvertrag vorsieht.

News vom 29.07.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserer Funktion als zuständiger Personalrat prüfen wir die Dienstpläne und angeordnete Überstunden. Geregelt ist das in § 85 Abs. 1 Nr. 1 Personalvertretungsgesetz. Danach hat der Personalrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Zu unserer Aufgabe gehört es über Überstunden und die Einhaltung des Tarifvertrags zu wachen.

Gespräche mit Beschäftigten ergaben, dass Überstundenzuschläge in Kombination mit Sonntags-, Samstags- und Feiertagszuschlägen nicht in allen Bereichen so vergütet werden, wie es der Tarifvertrag vorsieht.

Das betrifft z. B. Beschäftigte, welche nach Gleitzeit arbeiten und zusätzlich an einzelnen Wochenenden arbeiten müssen, um z. B. Veranstaltungen zu betreuen, Pflanzen- oder Tiere zu versorgen usw.

Bei Beschäftigten, welche nach Gleitzeit arbeiten, sind die für das Wochenende und die Feiertage angeordneten Arbeitszeiten angeordnete Überstunden, welche nach TV-L FU in den niedrigen Entgeltgruppen mit 30% (EG 10 bis 15 mit 15%) zusätzlich vergütet werden.

Zusätzlich fallen aber auch Sonntagszuschläge (25% für alle EG) für diese Zeiten an und am Samstag ab 13:00 Uhr auch Samstagszuschläge (20% für alle EG). Weiterhin gibt es Feiertagszuschläge (35% für alle EG) sowie Vorfeiertagszuschläge für den 24.12. und 31.12. (35% für alle EG). Nachtarbeit wird ebenfalls mit einem Zuschlag (20% für alle EG) vergütet.

Der § 8 Abs. 1 TV-L FU besagt ganz klar, dass Überstundenzuschläge immer zusätzlich zu den anderen Zuschlägen zu zahlen sind.

Offensichtlich gibt es in der Personalabteilung der FU Berlin zumindest teilweise die Auffassung, dass immer nur der jeweils höhere Zuschlag zu vergüten ist. Sie zahlt somit für die niedrigen Entgeltgruppen entweder die Überstundenzuschläge mit 30% oder die Feiertagszuschläge mit 35%. Somit verlieren diese Beschäftigten Zuschläge zw. 20% und 30%. Ab Entgeltgruppe 10 verlieren die Beschäftigten die Überstundenzuschläge, da diese mit 15 % immer unter den anderen Zuschlägen liegen.

Wir haben nun erfahren, dass ebenfalls Beschäftigte betroffen sind, welche nach einem Schichtplan arbeiten.

Bei Dienstplänen gilt: Immer dann, wenn ein Beschäftigter aus dem „Frei“ (maßgeblich sind die freien Tage der ersten Soll- Dienstplanversion) für einen anderen Beschäftigten einspringt, der zum Beispiel krank ist, hat der einspringende Kollege einen Anspruch auf den Überstundenzuschlag, auch wenn ihm für den Zeitraum Freizeitausgleich gewährt wurde. Darüber hinaus gilt: Bei jeder Arbeitsstunde, die über einen Dienstplan angeordnet wird und die tariflich geschuldete monatliche Arbeitszeit übersteigt, handelt es sich ebenfalls um eine zuschlagspflichtige Überstunde. Auch hier gilt: Zuschläge für Samstage, Sonntage, Feiertage und für Nachtarbeit werden zum Überstundenzuschlag hinzuaddiert!

Der Personalrat hat berechtigten Grund zu der Annahme, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt und seit Jahren nicht die korrekte tarifliche Vergütung der Zuschläge vorgenommen wird. Dem Personalrat wurde auch berichtet, dass Beschäftigte aufgefordert wurden, Überstunden nicht aufzuschreiben. Wir weisen darauf hin, dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss, dass Überstunden erfasst und in Dienstplänen sichtbar gemacht werden.

In der Dienststelle ZE BGBM werden die Zuschläge seit einigen Jahren bereits korrekt vergütet, aber erst nachdem ein Beschäftigter die korrekte Bezahlung der Zuschläge vor dem Arbeitsgericht eingeklagt hatte.

Wir forderten das Präsidium am 28.07.2021 dazu auf, die Überstunden nach TV-L entsprechend unverzüglich korrekt zu vergüten und zurückliegende Ansprüche nachzuzahlen.

Sollten Sie betroffen sein, informieren Sie uns. Sie können die korrekte Bezahlung der Zuschläge gegenüber der Personalstelle geltend machen. Dazu ist §37 des TV-Ls zu beachten, der die Geltendmachung auf die letzten 6 Monate begrenzt. Der Personalrat wird sich bei diesem Sachverhalt gegenüber dem Präsidium der FU für eine Aufhebung der Frist einsetzen.

Der Personalrat darf aus rechtlichen Gründen keine individualrechtliche Einzelfallberatung leisten, steht aber für allgemeine Rückfragen gerne zur Verfügung.

Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden, um entsprechende Unterstützung zu bekommen.

Ansprechpartner:innen:

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Personalrat Dahlem

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