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Informationen zum neuen Berliner Hochschulgesetz

Da es momentan viele Unsicherheiten und Unklarheiten über die Bedeutung der Novelle des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) gibt, insbesondere über die Entfristungsoptionen für Post-Docs auf Haushaltsstellen und die Reaktionen der Universitätsleitung darauf, haben wir hier die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen.

News vom 04.11.2021

Was ist die Rechtsgrundlage?

BerlHG in der Fassung v. 14.09.2021 § 110, Abs. 6

„Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit gemäß § 100 handelt, ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren.“

Für wen gilt diese neue Gesetzesregelung?

Für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in der Prae-Doc-Phase liegt eine kann-Regelung vor: wenn die festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden, kann eine unbefristete Anschlussbeschäftigung erfolgen, dies muss aber von Seiten der Universitäten nicht umgesetzt werden.

Für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in der Post-Doc-Phase ist es relevant, mit welchem Qualifizierungsziel sie angestellt werden. Die im § 110 Abs. 6 zwingend vorgesehene Vereinbarung einer Anschlusszusage gilt nur für die Qualifizierungsziele Habilitation, Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die Entfristungsmöglichkeit nur haushaltsfinanzierte Stellen betrifft.

Promovierte WiMis auf Drittmittelstellen werden in der Regel mit dem Qualifizierungsziel „Mitarbeit in einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt“ oder zur Durchführung eines eigenen Drittmittelprojekts angestellt, hier greift die Entfristungsregelung nicht.

Die für die FU gängigen Qualifizierungsziele können Sie hier nachlesen

 

Wie sieht die derzeitige Umsetzung an der FU Berlin aus?

Die FU muss erst noch das weitere Verfahren regeln und Konzepte erarbeiten, wie § 110 Abs. 6 BerlHG umzusetzen ist. Momentan ist die Lage bezüglich Neueinstellungen sehr unklar, Vertragsverlängerungen werden unter bestimmten Bedingungen (siehe Auflistung unten) weiter durchgeführt.

Das Präsidium hat uns am 14.10.2021 folgendes kommuniziert:

  • Es gebe keinen generellen Einstellungs- oder Verlängerungsstop, und dies sei den Fachbereichsverwaltungen kommuniziert worden.
  • Die FU werde nach „eingehender Prüfung“ weiterhin PostDocs auf Qualifizierungsstellen beschäftigen.
  • Verlängerungen auf Grundlage der sozial- und familienpolitischen Komponente sowie sogenannte Corona-Verlängerungen werden weiterhin „regulär“ durchgeführt.

Wie viele geplante Einstellungen bzw. Weiterbeschäftigungen nun tatsächlich nicht vorgenommen wurden, ist uns nicht bekannt, da wir nur über Vorgänge unterrichtet sind, die bereits von Seiten der Personalstelle zur Zustimmung an uns weitergeleitet wurden.

Uns ist ein Fall bekannt, in der eine befristete Post-Doc-Einstellung nicht auf Grundlage des WissZeitVG vorgenommen werden sollte, sondern als sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Aus unserer Sicht ist dies nicht rechtens, da das neue BerlHG sachgrundlose Befristungen für wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal grundsätzlich ausschließt (BerlHG § 95 Abs. 1)

 

Gilt das neue Gesetz auch für bereits bestehende Arbeitsverträge?

Ob die Regelung nur für ab dem 25.09.2021 (also zu Gültigkeitsbeginn des Gesetzes) abgeschlossene Verträge gilt, oder auch für Verträge, die vor dem 25.09.2021 abgeschlossen werden, ist noch nicht klar. Da es im Gesetz keine Übergangsregelungen für § 110 gibt, kann das Gesetz aber prinzipiell auch für diejenigen gelten, die bereits vor Inkrafttreten des neuen BerlHG einen Vertrag abgeschlossen haben.

 

Unser Rat an betroffene Beschäftigte

Verlängerungen auf Grundlage der familien- bzw. sozialpolitischen Komponente des WissZeitVG oder als Corona-Verlängerungen sollten unbedingt weiter beantragt werden. Bitte informieren Sie Ihre Fachvorgesetzten, dass dies weiterhin möglich ist und bitten Sie diese, entsprechende Verlängerungsanträge auf den Weg zu bringen. Die Möglichkeit der Vertragsverlängerung auf Grundlage der familien- bzw. sozialpolitischen Komponente des WissZeitVG ist nur für wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen auf Haushaltsstellen möglich, nicht für Drittmittelbeschäftigte.

Wenn Ihnen Vertragsverlängerungen nicht genehmigt (oder auch: von Ihren Fachvorgesetzen nicht beantragt) werden, wenden Sie sich bitte damit an den Personalrat Dahlem.

Sollten Sie einen Arbeitsvertrag mit einem der oben genannten Qualifizierungsziele unterzeichnet haben, können Sie Ihren Anspruch auf eine unbefristete Anschlusszusage unter Bezugnahme auf § 110 Abs. 6 BerlHG schriftlich bei der Personalstelle geltend machen.

Es ist damit zu rechnen, dass diese Ansprüche nicht ohne Weiteres von Seiten der FU erfüllt werden, da es noch keinerlei universitätsinterne Verfahrensregelungen gibt. Aber wenn Sie als Beschäftigte Ihre Ansprüche geltend machen, könn(t)en diese Prozesse vorangetrieben werden.

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