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Sonderurlaub unter Verrechnung mit Dezemberbezügen

Es ist an der Freien Universität immer noch möglich, bis zu vier Wochen zusätzliche Freizeit zu erhalten, wenn auf Teile der im Dezember zustehenden (und im November ausgezahlten) Bezüge verzichtet wird. Diese Regelung besteht im Land Berlin seit dem Jahr 1997 und erfreut sich noch immer einiger Beliebtheit.

Hintergrund ist folgendes:

Im Dezember bzw. im November werden in der Regel die regulären Bezüge und außerdem die Jahressonderzahlung (früher “Weihnachtsgeld”) gezahlt. Das Land Berlin bietet denjenigen, die auf einen Teil dieses Einkommens verzichten können, an, bis zu vier Wochen Sonderurlaub ohne Bezüge zu erhalten unter Verrechnung mit dem entsprechenden Teil des Einkommens.

Die Regelung gilt für Arbeitnehmer/innen und für Beamte/innen, aber nicht für Lehrkräfte.

Einzelheiten in Kürze:

  • Der Sonderurlaub kann bis zu vier Wochen betragen.

  • Der Zeitpunkt der Beurlaubung kann in jedem Monat des Jahres liegen, es muss nicht der Dezember sein.

  • Es müssen jeweils volle Wochen Sonderurlaub genommen werden.

  • Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Beurlaubung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

  • Anträge müssen bei der Personalstelle eingereicht werden; eine Stellungnahme des Beschäftigungsbereichs ist erforderlich.

  • Zum Zeitpunkt der Beurlaubung werden zunächst die normalen Bezüge weitergezahlt, erst im Dezember erfolgt die Kürzung entsprechend der Anzahl der Wochen, in denen Sonderurlaub bestand.

Da der Sonderurlaub nach dieser Regelung maximal 4 Wochen, also 28 Tage betragen kann, kommt eine Beeinträchtigung des Stufenaufstiegs nach TV-L FU nicht zum Tragen. Auch erlischt bei aus dem BAT/BMT-G Übergeleiteten die Besitzstandsregelung für Kinder nur dann, wenn nicht für mindestens einen Tag des Kalendermonats das Entgelt fortgezahlt wird.

Zu möglichen Auswirkungen auf die Sozialversicherung können Sie sich in Merkblättern informieren, die die Personalstelle bereithält.