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Hinweise zur Arbeitsunfähigkeit

Zum Thema: Krankschreibung und Datenschutz

Ärztliche Nachweise einer Arbeitsunfähigkeit werden von den Beschäftigten in der Regel an die Beschäftigungsstelle (Institut, Fachbereichsverwaltung etc.) geschickt. Diese übersendet die Bescheinigungen dann an die Personalstelle. In der Beschäftigungsstelle wird oft gegen die Regeln des Datenschutzes verstoßen, d. h. eine größere Anzahl von Mitarbeitern erfährt z. B., welcher Facharzt die Krankschreibung ausgestellt hat. Auch werden oft Kopien angefertigt.

Um das verfassungsgerichtlich verbriefte informelle Selbstbestimmungsrecht zu gewährleisten, hat die Senatsverwaltung für Inneres bereits 1994 ein Rundschreiben (II Nr. 30/94) erlassen und das datenschutzrechtlich korrekte Verfahren beschrieben: “Die Beschäftigten sind zu unterrichten, dass der ärztliche Nachweis einer Erkrankung nicht dem jeweiligen Fachvorgesetzten, sondern unmittelbar der Büroleitung oder der personalaktenführenden Stelle zuzuleiten ist. Diese setzt den Fachvorgesetzten nur über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung in Kenntnis.Hinsichtlich der telefonischen Krankmeldung kann es bei dem bisherigen Verfahren bleiben, d.h. auch der "Fachvorgesetzte kann telefonisch Krankmeldungen entgegennehmen.”

Die Datenschutzbeauftragte der Freien Universität hat sich an den Kanzler gewandt und darauf verwiesen, dass die im Personalblatt im Jahr 1974 veröffentlichten Regelungen dem Datenschutz nicht gerecht werden. Der Kanzler hat sich dazu wie folgt geäußert: “Wenn Beschäftigte aus Gründen der informellen Selbstbestimmung nicht wünschen, dass Krankmeldungen unmittelbaren Fachvorgesetzten vorgelegt werden, können sie ärztliche Nachweise auch unmittelbar ihrer Personalstelle zuleiten.”

Wir fordern Sie auf - wenn Sie die Bedenken teilen - diesem Vorschlag zu folgen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt an Ihre zuständige Personalstelle (IB oder IA) zu schicken. Die Notwendigkeit einer telefonischen Information in der Beschäftigungsstelle besteht fort.

Zum Thema: Urlaubsantritt nach Krankheit

Immer wieder taucht in Fragen von Beschäftigten, aber auch in Dienstanweisungen etc. die Vorstellung auf, man dürfe nicht direkt nach einer Arbeitsunfähigkeit den Erholungsurlaub antreten.
Der Antritt von Erholungsurlaub im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Beim Antritt des Erholungsurlaubs muss Arbeitsfähigkeit vorliegen, d. h. die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit muss zu Ende sein.

  • Über den Zeitpunkt des Antritts des Erholungsurlaubs muss Einverständnis mit dem Dienstherrn vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder der Urlaub zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet war oder der Zeitpunkt während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit einvernehmlich vereinbart worden ist.

  • Die Beschäftigungsstelle muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit geendet hat und mit dem nächstfolgenden Arbeitstag der (bereits festgelegte oder vereinbarte) Erholungsurlaub beginnt. Dazu reicht i. d. R. ein Anruf.