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Einstellungsuntersuchungen

Mit der Einstellungsuntersuchung verschafft sich der Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Kenntnis darüber, ob für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin gesundheitliche Bedenken hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes bestehen.

Im § 3 Abs. (5) TV-L FU ist geregelt, dass der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung das Recht hat, die Beschäftigten daraufhin untersuchen zu lassen, dass sie gesundheitlich zur geforderten Arbeitstleistung in der Lage sind. Darunter fällt auch die Einstellunguntersuchung, womit der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vor der Einstellung auf Verlangen des Arbeitgebers seine/ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen hat.

Wird eine Einstellungsuntersuchung vom Arbeitgeber angeordnet, steht bis zu deren Ergebnis der Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt einer (positiven) Aussage durch den Arzt. Der Arbeitgeber kann aber auch auf die Durchführung von Einstellungsuntersuchungen verzichten.

Darüber hinaus ist im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben, dass Jugendliche vor Eintritt in das Berufsleben ärztlich untersucht werden müssen (§ 32 JArbSchuG, Erstuntersuchung). Bei bestimmten Arbeiten, z.B. im Lebensmittelbereich oder bei Arbeiten mit bestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen, sind Untersuchungen vor der Aufnahme (und z. T. auch während) der Tätigkeit vorgeschrieben.

Der Arzt darf dem Arbeitgeber nur das Ergebnis, nicht aber einzelne Befunddaten mitteilen. Die Belege über die Einstellungsuntersuchung (Anamnese, Untersuchungsergebnisse) verbleiben beim Arzt und gehören nicht in die Personalakte. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

In der Kommentierung zu den einschlägigen Regelungen heißt es, die Einstellungsuntersuchung muss “verhältnismäßig” sein. D. h. der Arbeitgeber darf nur das untersuchen lassen, woran er ein billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin muss gewahrt bleiben. Sollte ein “Eingriff in die körperliche Unversehrtheit” (meist eine Blutentnahme) erforderlich sein, so ist hierzu die gesonderte Einwilligung des/der Untersuchten einzuholen. Ziel und Zweck dieser Untersuchung muss erklärt werden.

Häufig wird vor der Untersuchung ein Anamnesebogen zum Ausfüllen vorgelegt. Von der korrekten Ausfüllung dieses Bogens ist aber der Bestand (bzw. das Zustandekommen) des Arbeitsvertrages nicht abhängig. Er dient dem Arzt zur Orientierung, aber wenn man sich nicht mehr an Zeit und Verlauf länger zurückliegender Krankheiten oder an das genaue Datum der letzten Tetanus-Impfung erinnern kann, ist das kein Anlass zur Besorgnis.

Der Arbeitgeber ist frei in der Wahl des Arztes, den er mit der Durchführung der Einstellungsuntersuchungen betraut, es handelt sich hierbei um einen Vertrauensarzt des Arbeitgebers. Allerdings hat gemäß § 85, Abs.(2) Nr. 4 Berliner Personalvertretungsgesetz der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten.