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Schutzfrist / Sperrfrist

Im Archivgesetz und der Benutzungsordnung festgelegter Zeitraum, in dem Archivgut Benutzungsbeschränkungen unterliegt. Für Archivgut gilt in der Regel eine Schutzfrist von 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist / Sperrfrist bei personenbezogenen Unterlagen beträgt 10 Jahre nach Tod bzw. 90 Jahre nach Geburt der betroffenen Person; sollten diese Daten nicht zu ermitteln sein, gelten 70 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfristen / Sperrfristen können in besonderen Fällen auf Antrag verkürzt werden.